Schließen

DSLV-Empfehlungen zu 3G Ersatz wegen Ablieferungshindernis

Foto: Ilona Jüngst, Matthias Rathmann, Montage: Marcus Zimmer

Kommt es bei der Ablieferung wegen 3G zu Problemen, rät der DSLV zur richtigen Kommunikation mit Auftraggeber und Empfänger.

Zugangsbeschränkung an der Entladestelle wegen der 3G-Regelung? Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) empfiehlt in diesem Fall den Unternehmen, sich mit Auftraggebern und Warenempfängern abzustimmen.

Anspruch auf Aufwendungsersatz

"Wird einem anliefernden Lkw unter Hinweis auf Covid19-Maßnahmen der Zugang zur Entladestelle verweigert, liegt ein Ablieferungshindernis vor. Speditions- und Logistikunternehmen müssen ihren Auftraggeber hierüber umgehend informieren. Erteilt der Auftraggeber dem Spediteur daraufhin Weisungen, hat dieser Anspruch auf Aufwendungsersatz und zusätzliche Vergütung, wenn das Ablieferungshindernis nicht seinem Risikobereich zuzuordnen ist", so die Empfehlung von Björn Karaus, Leiter Speditions- und Transportrecht und Versicherung beim DSLV.

Risiko eines Ablieferungshindernisses

Diese Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüche entfallen laut Karaus jedoch, wenn das Ablieferungshindernis dem Risikobereich des Spediteurs zuzuordnen ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Spediteur wusste oder hätte wissen müssen, dass der eingesetzte Fahrer die an der jeweiligen Entladestelle geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt. Grundsätzlich schulde laut der DSLV-Mitteilung der Fixkostenspediteur/Spediteur im Selbsteintritt seinem Vertragspartner lediglich, dass das von ihm oder einem Subunternehmer eingesetzte Fahrpersonal den jeweils gesetzlich vorgesehenen Infektionsschutzanforderungen entspricht.

"Zunehmend verlangen Empfänger an der Entladestelle jedoch unter Hinweis auf ihre unternehmensindividuelle Hausordnung die Erfüllung weitergehender Voraussetzungen", so die Mitteilung: Etwa wenn die gesetzliche Vorgabe 3G verlangt, die Hausordnung an der Entladestelle jedoch von 2G ausgeht und der anliefernde Fahrer, der mit Sputnik V geimpft ist, und daher an der Entladestelle abgewiesen wird."

In derartigen Fällen ist nach Ansicht des DSLV das Ablieferungshindernis nur dann dem jeweiligen Spediteur anzulasten, wenn er von der entsprechenden Hausordnung bereits bei Vertragsschluss oder jedenfalls bei der Disponierung der einzelnen Fahrt wusste oder hätte wissen müssen. Wird der anliefernde Fahrer also an der Entladestelle davon überrascht, dass der Warenempfänger strengere Zugangsvoraussetzungen stellt als das maßgebliche Gesetz, ist das Ablieferungshindernis nicht seinem Risikobereich zuzuordnen.

Unabhängig von dieser rechtlichen Einordnung empfiehlt der DSLV Speditions- und Logistikunternehmen, frühzeitig, möglichst vor Vertragsschluss, mit ihren Auftraggebern sowie Warenempfängern zu erörtern, ob der jeweilige Warenempfänger besondere Zugangsbeschränkungen vorsieht, und wie die Anforderungen an Nachweise oder Tests erfüllt werden können, damit die Beförderung vertragsgemäß durchgeführt werden kann

Unsere Experten
Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Aktuelle Fragen Bullenfänger illegal? Sind Bullenfänger in Deutschland erlaubt? Arbeitszeit: Anfahrt zum Stellplatz Ist die Anfahrt zum Lkw-Stellplatz Arbeitszeit? Digitacho: Bereitschaft trotz Ladezeit Chef droht mit Abmahnung, wenn wir den Fahrtenschreiber beim Abladen nicht auf Bereitschaft stellen.
Betriebsstoffliste 2023
Mehr als 2.500 Produkteinträge

Immer auf dem neuesten Stand: Die DEKRA Betriebsstoffliste 2023

Kostenloser Newsletter
eurotransport Newslettertitel Jetzt auswählen und profitieren

Maßgeschneidert: Die neuen Themen-Newsletter für Transportprofis.

Who is Who
Who is Who Nutzfahrzeuge 2019 WHO IS WHO Nutzfahrzeuge

Alle Hersteller, Zulieferer und Dienstleister für Nutzfahrzeugflotten.

eurotransport.de Shop
Web Shop Content Teaser Der Shop für die, die es bringen.

Zeitschriften, Bücher, Lkw-Modelle, Merchandising und mehr.