Lenk- und Ruhezeiten Klare Ansage

Lenk- und Ruhezeiten Foto: Jan Bergrath 3 Bilder

Das Amt für Arbeitsschutz der Bezirksregierung Köln bekommt oftmals Anzeigen von Lkw-Fahrern. Sie beklagen sich darüber, dass Sie beim Warten den Tacho auf Druck der Disponenten auf Pause stellen müssen. Nun klärt die Behörde auf.

Regelmäßig melden sich Lkw-Fahrer beim Amt für Arbeitsschutz. Genauer gesagt beim Arbeitsschutzdezernat 55 der Bezirksregierung Köln. Dort erstatten sie meist anonym eine Anzeige. In der Regel geht es um Missstände in Transportunternehmen, vor allem im Bereich der Sozialvorschriften und des Arbeitszeitgesetzes. Jährlich gehen etwa 2.000 Anzeigen und Beschwerden ein. Sie ziehen wiederum rund 500 Betriebsprüfungen nach sich.

Allein 2014 wurden Bußgelder in Höhe von 430.000  Euro verhängt. Das zeige, so die Bezirksregierung, dass es immer noch einen hohen Handlungsbedarf zur Verbesserung der Lenk- und Ruhezeiten und somit zu einer Erhöhung der Sicherheit der Fahrer gibt. Gerade das Thema Wartezeiten würde aus den sehr unterschiedlichen Interessenslagen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch immer wieder kontrovers diskutiert, heißt es dort.

Die wichtigsten Regeln in der Übersicht

Nun geht die Behörde selbst in die Offensive und hat dazu die wichtigsten Regeln zu diesem Thema übersichtlich auf ein Schaublatt gepackt, das sie FERNFAHRER zu Veröffentlichung geschickt hat. Im Anschreiben an FERNFAHRER erklärt das Amt übrigens unmissverständlich: "In jedem Fall verstößt ein Disponent oder ein Arbeitgeber bewusst gegen die von uns erläuterten Regelungen, wenn er von seinen Fahrern verlangt, den Zeitschalter des EG-Kontrollgeräts auf Bereitschaftszeit zu stellen, obwohl die Dauer der Wartezeit im Voraus nicht bekannt ist."

Vor dem Arbeitsgericht Aachen wird derzeit genau dieser typische Fall verhandelt. Ein Fahrer klagt gegen drei Abmahnungen. Er soll beim Warten den Tachografen falsch bedient haben. Hier heißt das: nicht im Sinne der Disposition. Sie wollte ihm vorschreiben, dass er den Tacho entweder auf Pause oder auf Bereitschaft stellt – nicht aber auf Arbeit, was wiederum nach Ansicht des Fahrers korrekt gewesen wäre. Der Fahrer macht nun im Verfahren geltend, dass er, als er sich zur Beladung im Werk gemeldet hat, keine konkrete Information bekam, wie lange genau seine Wartezeit dauern würde. Und genau das ist das entscheidende Kriterium nach Paragraf 21a des ­Arbeitszeitgesetzes.

Arbeitszeit, Bereitschaftszeit oder Pause

Das Schaublatt verdeutlicht schematisch, wie ein Fahrer, der in einem Werk warten muss, den Tacho auf eine der drei Möglichkeiten einzustellen hat, für die er sich vor Ort entscheiden kann: also Arbeitszeit, Bereitschaftszeit oder Pause. Wichtig: Die Bereitschaftszeit gilt dann zwar nicht als Arbeitszeit, aber eben auch nicht als Ruhezeit. Die hat der Fahrer nur dann, wenn er sich während der Wartezeit frei bewegen kann. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Lademeister ihm um 13 Uhr sagt, du wirst um 14 Uhr beladen und kannst so lange in die Kantine gehen.

Aber der Vorgesetzte kann auch den Fahrer, am besten schriftlich, von seiner Bereitschaftszeit entbinden. Dann bleibt der Lkw vor oder im Werk so lange stehen, bis eine andere Weisung folgt. Der Fahrer kann sich unterdessen frei bewegen.

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