Als Konsument kauft man regional und fair und lässt sich das Mehr an Qualität und das gute Gewissen auch etwas kosten. Aber was ist mit der öffentlichen Hand? Ministerien und Landesbehörden etwa vergaben bislang ihre Aufträge an den Anbieter, der das billigste Gebot abgab – das gilt auch für Transport- und Umzugsdienstleistungen. Das soll ein Gesetz ändern, mit dem der Bund zum 18. April drei neue EU-Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umsetzt.
Der Bundesverband Möbelspedition und Logistik (AMÖ) befürwortet dies als Maßnahme gegen Lohndumping und Wettbewerbsverzerrung. "Beim Umzug handelt es sich um eine personalintensive Dienstleistung, sodass der angebotene Preis in engem Verhältnis zu den Lohnkosten steht", sagt ein Sprecher. Bisher erhielt das wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag; Wenn das Angebot eines anderen Unternehmens berücksichtigt werden sollte, musste diese Entscheidung gesondert begründet werden. "In der Konsequenz führt diese Praxis dazu, dass ordentlich arbeitende Unternehmen, die angemessene Löhne zahlen, nicht berücksichtigt werden."
Neues Vergaberecht
Das neue Vergaberecht sieht nun in Paragraf 60 vor, dass der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, beim Bieter Aufklärung zu verlangen, wenn der Preis oder die Kosten eines Angebots im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig sind.
Hierfür prüft der öffentliche Auftraggeber die Zusammensetzung des Angebots und berücksichtigt die übermittelten Unterlagen. Die Prüfung kann die Einhaltung der Verpflichtungen nach Paragraf 128 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, insbesondere der für das Unternehmen geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften, beinhalten – also auch die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften. Kann der öffentliche Auftraggeber nach der Prüfung die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht aufklären, darf er den Zuschlag auf dieses Angebot ablehnen.
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