Deshalb ist gerade hier eine genaue beiderseitige Absprache und eine gute Dokumentation wichtig, am besten im Rahmen eines Arbeitszeitkontos. Das sei vor allem auch im Hinblick auf den Mindestlohn anzuraten, sagt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner aus Essen. Demnach werden "im Rahmen von Betriebsprüfungen die Stundenaufstellungen der Mitarbeiter durch die Betriebsprüfer intensiv geprüft".
Laut dem Steuerberater gelten als Arbeitszeitkonten unterschiedliche Arbeitszeitmodelle, die sich im Wesentlichen nach dem zeitlichen Rahmen unterscheiden, Kurzzeitkonten und Langzeitkonten etwa. Arbeitszeitkonten sind demnach sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer attraktiv, da sie Flexibilität bei Arbeitszeit und Lohnzahlung ermöglichen, zum Beispiel bei saisonalen Schwankungen.
Im Hinblick auf den Mindestlohn eröffnet das Mindestlohngesetz (§ 2 Abs. 2 ) dem Arbeitgeber demnach die Möglichkeit, Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, in ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto einzustellen.
Mehr Flexibilität möglich
"Diese Arbeitsstunden sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung entweder durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen", sagt Franz. Es ist jedoch zu beachten, dass gemäß Mindestlohngesetz (§ 2 Abs. 2 S. 3 ) die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen dürfen. "Insoweit kann durch die Einführung von Arbeitszeitkonten die Fälligkeit von Zahlungsansprüchen flexibler gestaltet werden."
Eine konkrete Form für die Aufzeichnungen der Arbeitszeiten schreibt das Mindestlohngesetz nicht vor, selbst handschriftliche Aufzeichnungen können genügen. Der Digitacho hält aber idealerweise alle Arbeitszeiten fest. "Hierfür erforderlich ist jedoch, dass die Mitarbeiter – wozu sie auch grundsätzlich verpflichtet sind – jede Arbeitstätigkeit außerhalb der reinen Fahrzeiten über die Kontrollgeräte erfassen." Dazu gehören bei Berufskraftfahrern auch die Zeiten, die sie mit Be- und Entladen sowie Reinigung-und Wartungsarbeiten verbringen, aber auch die Zeiten "für die Erledigung gesetzlicher und behördlicher Formalitäten, für die Überwachung von Be- und Entladungen sowie Wartezeiten" gehören dazu.
- Zugang zu allen Webseiteninhalten
- Kostenloser PDF-Download der Ausgaben
- Preisvorteil für Schulungen und im Shop
Sie haben bereits ein Digitalabo? Hier einloggen.
* Sie sind DEKRA-Mitglied? Dann loggen Sie sich ein und ergänzen ggf. in Ihrem Profil Ihre DEKRA-Mitglieds-Nummer.
Mitgliedsnummer ergänzen* Jahrespreis 22,65 Euro, Preis für FERNFAHRER Flexabo Digital in Deutschland,flexible Laufzeit, jederzeit kündbar.
Weiter zum Kauf