Das Verkehrsaufkommen in Deutschland wächst und wächst. Manche Autobahnen in Ballungszentren sind längst dauerhaft überlastet. Kommt dann noch eine Baustelle mit Verengung von drei auf zwei Spuren dazu, führt das unweigerlich zu einem Stau. Plötzlich verlängert sich die Fahrtzeit, oder besser: die Stop-and-go-Zeit, mal eben um 30 bis 45 Minuten. Für Autofahrer ist das ärgerlich, für Lkw-Fahrer wird es zu einem riesigen Problem, wenn mitten im Stau die Lenkzeit ausläuft. Selbst wenn der Lkw über eine längere Zeit steht, so ist das eben – vor allem auch arbeitszeitrechtlich – keine Pause. Das gilt selbst dann, wenn der Tacho so eingestellt ist, dass er automatisch auf Pause stellt. Diese zählt nämlich frühestens ab 15 Minuten Standzeit.
Und so gibt es immer dasselbe Bild: Die wenigen Parkplätze sind restlos überfüllt und auf dem Standstreifen parken Lkw mit eingeschalteter Warnblinkanlage. Grundsätzlich gilt laut Straßenverkehrsordnung: "Auf dem Standstreifen einer Autobahn darf weder gehalten noch geparkt werden", sagt Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier. "Eine Zuwiderhandlung ist beim Halten mit 30 Euro Geldbuße belegt, beim Parken kostet es 70 Euro und gibt einen Punkt."
Bei Pannen ist das Halten auf dem Standstreifen erlaubt
Ausnahmen, bei denen das Halten erlaubt ist, gibt es zum Beispiel bei einer Panne, wenn ein Fahrer nach einem Unfall auf die Polizei wartet oder bei einer plötzlich vereisten Windschutzscheibe, erklärt Pritzenmaier. "Das gilt aber nicht für das Einlegen von Lenk- und Ruhezeiten", sagt der Anwalt. So hat etwa die Autobahnpolizei Köln Fahrern, denen im Stau vor der Leverkusener Brücke die Lenkzeit ausgelaufen ist, ein Bußgeld auferlegt, wenn sie dort auf dem Standstreifen erwischt wurden.
Das Dilemma der Fahrer beginnt bereits früher. Immer wieder kommen sie in den Konflikt, dass die Tour durch Störungen ganz anders läuft als geplant. Auch die Suche nach einem Parkplatz fällt immer wieder darunter. Natürlich gibt es für solche Fälle sogenannte Leitlinien zu den Sozialvorschriften, also der Verordnung 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten. Die "Leitlinie 1" etwa behandelt die ausnahmsweise Abweichung von den Mindestruhezeiten und maximalen Lenkzeiten zum Aufsuchen eines geeigneten Halteplatzes. So akzeptieren die deutschen Kontrollorgane, wenn Fahrer auf dem Tagesausdruck dokumentieren, warum sie die Fahrzeit durch ein unvorhergesehene Ereignis überschritten haben. Der Tacho zeichnet schließlich Stau und Stop-and-go-Verkehr auf. Im Prinzip wird dadurch auch in einem gewissen Rahmen ermöglicht, nach Parkplätzen zu suchen.
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