An einem kalten Wintermorgen in der Nähe von Regensburg: Petra wird auf der Autobahn von einer Polizeistreife gestoppt und kontrolliert. Heute meinen die Beamten, das Fahrzeug sei überladen, weshalb man das durch eine entsprechende Verwiegung prüfen müsse. Petra muss, leicht genervt, denn die Zeit läuft ihr ja davon, dem Streifenwagen in ein an der Autobahn liegendes Gewerbegebiet folgen, wo bei einem Chemieunternehmen, das über eine entsprechende Plateau-Waage verfügt, genau gewogen werden soll. Etwas widerwillig lässt sie das Spektakel über sich ergehen. Sie kennt es.
Messergebnis bereits angefochten
Petra lenkt ihren Holztruck auf den Wiegetisch, doch der passt nicht komplett drauf. Auch das kennt sie. Die Polizeibeamten, die die Sache schnell erledigen wollen, kommen auf die pfiffige Idee, zunächst nur den Motorwagen zu wiegen, dann soll Petra ihren kompletten Zug nach vorne fahren, damit dann der Anhänger beziehungsweise Nachläufer auf der Waage steht. Auch diese schlaue Idee kennt Petra. Am Ende werden beide Wiegeergebnisse addiert – und siehe da, es kommen fast 45 Tonnen heraus. 4,8 Tonnen zu viel! Die Anzeige ist schnell geschrieben. Petra wird belehrt, sie müsse vor der Weiterfahrt noch ein bis zwei Stämme abladen. Die Polizisten ziehen ab. Für Petra ist all das ein Déjà-vu. Drei Wochen später kommt der Bußgeldbescheid, gegen den wir in ihrem Auftrag Einspruch einlegen. Das Verfahren landet schließlich beim zuständigen Amtsgericht. Klemens Bruch aus der Autobahnkanzlei sieht dem Gerichtstermin ziemlich gelassen entgegen. Warum, weiß Petra. Sie will, obwohl eigentlich nicht notwendig, am Gerichtstermin teilnehmen.
In der Hauptverhandlung weisen wir den Richter darauf hin, dass etwa ein Jahr zuvor unsere Mandantin an gleicher Stelle durch die Autobahnpolizei kontrolliert worden war und damals die Verwiegung in der derselben Form auf demselben Betriebsgelände durchgeführt wurde. Damals hatten wir schon das Wiegeergebnis angefochten. Wir hatten darauf hingewiesen, dass eine achsweise Wägung hier unzulässig ist. Das würde nämlich zu grob falschen Ergebnissen führen. Das Gericht bestellte im damaligen Verfahren einen Sachverständigen. Dieser bestätigte die Ahnung der Verteidigung. Am Ende wurde das Verfahren eingestellt. Rechtsanwalt Bruch stellt erneut den Antrag, so wie im damaligen Verfahren. Er verweist auf die damalige Entscheidung, geht zum Richtertisch vor und reicht sie dem Richter zur Einsichtnahme.
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