Ab dem 1. Juli 2026 erwartet viele Unternehmen eine neue Zeitrechnung. Grund dafür ist die Tachographenpflicht, die auf leichte Nutzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2,5 Tonnen (einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger) gilt – sofern diese gewerblich im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden. Künftig misst die Technik dann die Lenk- und Ruhezeiten digital – vorher war dies lediglich auf den Lkw-Fuhrpark ab 3,5 Tonnen beschränkt. Flottenbetreiber müssen sich also rechtlich, organisatorisch und technisch auf einige Änderungen einstellen.
Tachographen als Teil des EU Mobilitätspakets I
Die neue Regelung ist Bestandteil des sogenannten EU Mobilitätspakets I, das 2020 durch die Europäische Union verabschiedet worden ist. Das Ziel: Die Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal im Güterverkehr verbessern und einen fairen Wettbewerb innerhalb der europäischen Logistikbranche zu stärken. Darüber hinaus soll die neue Verordnung die Sicherheit im Straßenverkehr erhöhen.

Ab dem 1. Juli 2026 sind auch Transporter in der Tachographenpflicht aufgenommen.
Mit der neuen Vorgabe gelten für betroffene Unternehmen umfassende Dokumentations- und Ausrüstungspflichten. Leichte Nutzfahrzeuge müssen bis spätestens 1. Juli 2026 mit einem intelligenten Tachographen der zweiten Version oder höher nachgerüstet werden. Der Einbau darf ausschließlich über zertifizierte Fachwerkstätten erfolgen.
Lkw bereits länger in der Pflicht
Für Fuhrparkmanager, die auch Lkw verwalten, handelt es sich dabei nicht um unbekanntes Terrain. Schließlich müssen neu zugelassene Lkw mit intelligenten Tachographen der zweiten Version (G2V2) ausgestattet sein. In zwei Schritten folgten dann die aktuell in der europäischen Bestandsflotte eingesetzten Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen, die die neue Tachographengeneration bis zum August 2025 nachrüsten müsse. Die letzte Phase der Umsetzung nimmt nun auch die leichten Nutzfahrzeuge in die Pflicht.
Nicht nur allein Fahrzeugklasse entscheidet
Wichtig dabei ist, dass nicht nur die Fahrzeugklasse über die Tachographenpflicht entscheidet. Der gewerbliche Einsatzzweck und die Art des Transports geben Ausschlag darüber, wo Handlungsbedarf beim Nachrüsten ist. Wer etwa regelmäßig Waren über Landesgrenzen hinweg transportiert oder innerstaatlich im Rahmen von Kabotage tätig ist, fällt unter die neue Regelung.
Ausgenommen sind:
- Rein innerstaatliche Transporte ohne Entsendung
- Fahrten für eigene betriebliche Zwecke im Werkverkehr, solange das Fahren nicht die Haupttätigkeit ist
- Nicht-kommerzielle Einsätze
Für viele Flottenbetreiber dürfte der organisatorische Aufwand damit zunächst erheblich sein: Geräte müssen beschafft, Fahrzeuge umgerüstet und Mitarbeiter geschult werden. Gleichzeitig drohen Strafen bei Nichteinhaltung – bis zu 1.500 in Deutschland, bis zu 3.328 Euro in Italien. Die Termine in zertifizierten Werkstätten sind zudem begrenzt. AUMOVIO rät daher dazu, rechtzeitig mit der Planung zu beginnen.