Aus Schaden wird man klug. So enthält der aktuelle Arbeitsvertrag für Lkw-Fahrer im Fernverkehr der Hüer Transport und Logistik GmbH aus Münster den Punkt der Vertragsstrafe. Er besagt, hier kurz gefasst, "dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts zu zahlen, wenn er das Anstellungsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder während der Probezeit vertragswidrig vorzeitig beendet". Das kann ziemlich teuer werden, denn Hüer zahlt in der Region gut und bietet zudem gute Arbeitsbedingungen.
"Die Vertragsstrafe sollte wirksam sein", sagt Rechtsanwalt Harry Binhammer nach Durchsicht des Vertrags, "sie ist klar und verständlich, nicht überraschend und auch von der Höhe in Ordnung." Schon das Bundesarbeitsgericht habe festgelegt, dass Vertragsstrafenklauseln bei Vertragsbruch einer Inhaltskontrolle standhalten, wenn der Tatbestand, der die Vertragsstrafe auslösen soll, im Arbeitsvertrag klar gekennzeichnet ist und die Höhe der Strafe klar erkennbar und angemessen hoch ist.
Hüer zieht damit Konsequenzen daraus, dass schon mehrere Fahrer nach der Unterzeichnung und einer Einweisungsfahrt zum vereinbarten Arbeitsbeginn einfach nicht erschienen waren. Trotz eines beladenen Lkw und natürlich der auf die Ware wartenden Kunden. Im Arbeitsrecht nennt man das Verwirkung der Vertragsstrafe nach Paragraf 339 BGB, das heißt, der Unternehmer kann sie geltend machen. Es ist natürlich oft eine Frage der Durchsetzbarkeit und ob man das tatsächlich macht. Die traurige Erfahrung von Binhammer: "Es ist manchmal auch ein stumpfes Schwert. Manche Fahrer schreckt es ab, und sie unterschreiben erst gar nicht, anderen ist es egal, und sie kommen trotzdem nicht."
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