Falsche Krankschreibung: Vorsicht mit dem gelben Zettel

Falsche Krankschreibung
Vorsicht mit dem gelben Zettel

Das Bundesarbeitsgericht hat eine wichtige Entscheidung getroffen, die auch für Fahrerinnen und Fahrer zutreffen kann, wenn sie sich genau ab dem Tag der Kündigung krankschreiben lassen.

Krankmeldung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Foto: Thomas Küppers

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil vom 8. September 2021 (Az: 5 AZR 149/21) ein Urteil gefällt, das in der juristischen Sprache wie folgt lautet: "Kündigt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis und wird genau ab dem Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern. Das gilt insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst."

Ärztliches Attest ist Beweis für eine vorhandene Arbeitsunfähigkeit

In Zeiten zunehmender Fahrerfluktuation werden selbst bereits per Arbeitsvertrag besiegelte Stellen manchmal gar nicht angetreten, wenn anderswo nur 100 Euro mehr locken. Diese stark gestiegene Unzuverlässigkeit mancher Fahrer wird selbst in Fahrerkreisen in den sozialen Medien scharf kritisiert. Und obendrein liegt dann sicher auch die Versuchung nahe, nach der Kündigung die restlichen Arbeitstage krankzufeiern. Der konkrete Fall: "Eine Arbeitnehmerin war bei ihrer Arbeitgeberin seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt", erläutert Harry Binhammer die Entscheidung. "Am 8. Februar 2019 kündigte die Beschäftigte das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte ihrer Arbeitgeberin eine auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Die Arbeitgeberin verweigerte die Entgeltfortzahlung." Nach vorherigen Verfahren hat das BAG nun entschieden, dass der Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, weil sie genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin abdecke.

"Grundsätzlich gilt: Ein ärztliches Attest ist Beweis für eine vorhandene Arbeitsunfähigkeit, egal ob in Deutschland oder im Ausland ausgestellt", so Binhammer. Aber: "Sollten Umstände hinzutreten, die berechtigte Zweifel an der Krankheit hervorrufen, so muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er tatsächlich erkrankt ist und nicht arbeiten kann.

"Ein ähnlich gelagerter Fall führte zu einer fristlosen Kündigung wegen angekündigter Krankschreibung. Wegen eines verweigerten Urlaubs folgte der Satz: "Dann bin ich eben krank." Tatsächlich kam kurz darauf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Daraufhin erfolgte eine fristlose Kündigung. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat die Kündigung für wirksam gehalten. "Grundlage dafür war, dass der Arbeitnehmer dadurch zu erkennen gibt, dass er notfalls gewillt ist, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu missbrauchen, um sich einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen.

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