Der Spaß war eigentlich schon längst vorbei. Bereits seit dem 1. Juli 2020 darf ein Lkw-Fahrer ein CB-Funkgerät nur dann während der Fahrt benutzen, wenn hierfür das Gerät beziehungsweise Mikrofon weder aufgenommen noch gehalten wird, wenn eine Sprachsteuerungsfunktion genutzt wird oder wenn zur Bedienung und Nutzung des Geräts nur eine kurze Blickzuwendung zum Gerät erforderlich ist.
"Im Oktober 2017 wurde aufgrund der Gesetzesvorlage in der Bundestagsdrucksache 556/17 der Paragraf 23 1a StVO neu eingefügt, der die Nutzung elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation am Steuer dienen, weitestgehend ausschließt", erläutert Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier. "Zum gleichen Zeitpunkt wurde an versteckter Stelle, im Paragrafen 52 Absatz 4 StVO, eine Übergangsvorschrift für Funkgeräte eingeführt, da gerade viele Lkw-Fahrer CB-Funkgeräte benutzt haben und hier eine Übergangszeit geschaffen werden sollte, in der die Nutzung von CB-Funkgeräten nicht unter Strafe steht."
Anfang November 2020 hat der Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) zur Freude der betroffenen Lkw-Fahrer in seinen sozialen Netzwerken darüber informiert, dass die bisherige Übergangsfrist für die klassische Nutzung von Funkgeräten noch einmal bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden ist.
In der Übergangszeit auf Freisprechfunktechnik umstellen
Zudem hatten die einzelnen Bundesländer bislang offenbar auch schon darauf verzichtet, Verstöße gegen das "Handfunken" zu kontrollieren und dann entsprechend zu sanktionieren. In der Übergangszeit können Lkw-Fahrer nun auf moderne Freisprechfunktechnik, beispielsweise von Albrecht, umstellen. Bei den neuen Multinorm-CB-Funkgeräten AE 6491 NRC und AE 6491 Vox muss man das Mikrofon nicht mehr in die Hand nehmen.
Sollte es also nicht noch eine weitere Verlängerung der Frist geben, gilt ab dem 1. Juli 2021 wieder das bereits festgeschriebene Verbot. "Solange der Motor des Lkw läuft, also auch etwa an der Laderampe, beim Kontakt mit der Waage eines Kieswerks oder dort mit einem Radladerfahrer, wäre die Nutzung eines CB-Funkgeräts ordnungswidrig", bestätigt Pfitzenmaier. "Das Bußgeld entspricht dann dem Handyverstoß, es kostet also mindestens 100 Euro und einen Punkt.