Beschluss Bundesarbeitsgericht zum Arbeitszeitgesetz: Maximal zehn Stunden am Tag

Beschluss Bundesarbeitsgericht zum Arbeitszeitgesetz
Maximal zehn Stunden am Tag

Im Mai hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss bestätigt, dass für Lkw-Fahrer eine tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden gilt. Für einen Überstundenprozess bringt das kaum Vorteile.

udo paffrath
Foto: Jan Bergrath

Der Lkw-Fahrer Udo Paffrath (60) wollte immer eine Stelle im gewerblichen Güterverkehr finden, in der er sich genau an die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) halten kann. FERNFAHRER stellte ihn in Heft 6/2015 unter dem Titel "Immer dasselbe Spiel" vor. Zuletzt unterschrieb er einen Vertrag bei einer kleinen Firma mit folgendem Wortlaut: "Die regelmäßige Arbeitszeit variiert und richtet sich nach den Anforderungen der Firma; Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden von der Firma nach deren Disposition bestimmt."

Es war fast zu erwarten, dass das Arbeitsverhältnis nach einem Streit um die geleistete Arbeitszeit und angefallene Überstunden vor dem Arbeitsgericht landen würde. Zumal Paffrath als aktives Verdi-Mitglied dazu noch im Fernsehen auftrat, um auf das grundsätzliche Problem der Transportbranche aufmerksam zu machen, dass viele Fahrer länger arbeiten, als es das ArbZG zulässt.

Grundsätzlich geht es um den Paragrafen 21a des ArbZG und den Satz, dass ein Fahrer zwar bis zu 60 Stunden im Mittel von vier Monaten, aber nicht länger als 48 Stunden pro Woche arbeiten darf. Paffrath wollte geltend machen, dass zwischen ihm und seinem Arbeitgeber ein wöchentlicher Arbeitsumfang von 40 Stunden und damit eine tägliche Sollarbeitszeit von acht Stunden in der Fünftagewoche vereinbart war. Es ging um 513 Überstunden in einem Jahr. Doch im Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Dezember 2019 (AZ: 4 Ca 209/19) musste er eine Niederlage einstecken. Es hieß: Die Höchstgrenzen des Paragrafen 3 ArbZG gelten im Straßentransportgewerbe nicht. Eine kalendertägliche Betrachtungsweise sieht das ArbZG für Fahrer und Beifahrer nicht vor. Vielmehr sind die Grenzen des Paragrafen 3 ArbZG von werktäglich acht beziehungsweise zehn Stunden in die wochenbezogenen Grenzwerte eingeflossen.

Schwierig bleibt es für den Überstundenprozess

"Auch heute würde Udo Paffrath sein Verfahren nicht gewinnen", sagt Fachanwalt Harry Binhammer und verweist auf einen aktuellen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 19. Mai 2021 (AZ:5 AS 2/21). Dieser widerspricht in Teilen dem Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz. Das BAG verweist auf die Gesetzesbegründung. Dementsprechend geht auch die Bundesregierung davon aus, das Fahrpersonal im Sinne des Paragrafen 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG müsse die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes über die tägliche Arbeitszeit einhalten. "Das heißt, zehn Stunden maximale kalendertägliche Arbeitszeit gelten auch für Lkw-Fahrer", so Binhammer, "das sah das Arbeitsgericht Koblenz noch anders. In diesem Rahmen muss sich der Arbeitgeber bewegen und kann nur darin seine betriebsübliche Arbeitszeit festlegen."

Schwierig bleibt es dennoch für den Überstundenprozess. Grundlage hierfür ist entweder die Überschreitung der vereinbarten oder gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Trifft dies zusammen, gibt es erst ab der 11. Stunde Mehrarbeit zusätzliches Geld. Wird am nächsten Tag dann weniger gearbeitet, obwohl betriebsüblich mehr geschuldet wäre, kann dies zu Minusstunden führen oder zum sogenannten Annahmeverzug. "Das wiederum führt zum Ausgleich der Überstunden oder zum Erhalt. Das könnte für den Fall Paffrath weiter eine hohe Hürde darstellen." Mittlerweile hat Paffrath dem gewerblichen Güterverkehr den Rücken gekehrt. Er arbeitet nun als Lkw-Fahrer im Bauhauptgewerbe. Nach einem Tarifvertrag und mit einem fest vereinbarten Stundenlohn.