Die juristische oder europarechtliche Grundlage ist die Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152 – Arbeitsbedingungen-Richtlinie). Die Umsetzungsfrist lief am 31.7.2022 ab.
„Aus der Zielgruppe der Lkw-Fahrerinnen und Fahrer sind zunächst alle diejenigen betroffen, die ab 1.8. neu eingestellt werden“, sagt Rechtsanwalt Harry Binhammer, „und die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag bekommen sowie bei Änderungen der wesentlichen Arbeitsbedingungen bei bestehenden Verträgen.“ Interessant ist es auch für ältere Fahrer, die noch auf Handschlag vom Seniorchef eingestellt worden sind, „Hier ist ein neuer Arbeitsvertrag allerdings nicht grundsätzlich erforderlich. Nur bei Änderungen muss das bis zum Beginn der Änderung schriftlich vorgelegt werden. Ansonsten muss der Arbeitgeber es nur auf Verlangen des Fahrers innerhalb von sieben Tagen tun.“
Bei Neuverträgen sollten die Punkte, die in der Richtlinie gefordert werden, aufgenommen werden, da diese ja verpflichtend aufzuführen sind: Kündigungsverfahren (Frist zur Erhebung der Klage), Anspruch auf Fortbildung, Zusammensetzung der Vergütung, vereinbarte Ruhepausen- und zeiten, Beginn und Ende der Probezeit und die Anordnung von Überstunden. „Prinzipiell muss der Fahrer es einfordern“, sagt Binhammer. „Das kann natürlich auch noch die Sozialversicherungsträger interessieren. Und eigentlich muss der Arbeitsgber es natürlich automatisch machen, aber der Fahrer muss schon kontrollieren, ob alles stimmt.“
Teilzeitarbeit erleichtern
Denn ein sehr wichtiger Punkt betrifft in einer Branche mit bekannt überalterten Fahrern gerade die Aushilfen, ohne die mittlerweile kein Transportunternehmen auskommt. Die Fahrer sind überaltert. Bislang sind auch Rentner oft auf 450-Euro-Basis beschäftigt. Der Satz erhöht sich zum 1. Oktober 2022 im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro dann auf 520 Euro. „Wenn jemand als eine Art „Springer“ eingestellt ist, der etwa bei Ausfällen oder Urlaub hilft, also unregelmäßige Einsatzzeiten und auch Dauer hat, soll durch flexible Gestaltung der Arbeitszeiten je nach Arbeitsanfall die Teilzeitarbeit erleichtert werden.
Das setzt aber nach Paragraf 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz voraus, dass man eine Mindeststundenzahl pro Woche und pro Tag angibt. Ansonsten gelten 20 Stunden als vereinbart.“ Es gibt Grenzen für Über- und Unterschreitung der vereinbarten Stunden. „Letztlich ist es doch nicht so flexibel, wie sich viele Branchen das gewünscht haben. Man kann aber stattdessen auch festlegen, dass keine Arbeitspflicht besteht und daher erst mit der Absprache der tatsächlichen Arbeitszeit ein Arbeitsverhältnis besteht, so dass man nur einen Rahmen festlegt, aber die tatsächlichen Arbeitszeiten von beiden jeweils neu vereinbart werden müssen.“ (BAG 10 AZR 111/11)