Die Nebelschlussleuchte soll im Straßenverkehr die Sicherheit erhöhen – wird aber im Alltag oft falsch genutzt. Besonders im Nutzfahrzeugverkehr kommt es dadurch immer wieder zu Blendung, Fehleinschätzungen und gefährlichen Situationen. Dabei ist gesetzlich klar geregelt, wann die Leuchte erlaubt ist – und wann nicht.
Nur bei Sicht unter 50 Metern erlaubt
Laut Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf die Nebelschlussleuchte ausschließlich bei stark eingeschränkter Sicht verwendet werden – also unter 50 Metern Sichtweite, etwa bei dichtem Nebel oder starkem Schneefall.
Automobilclubs wie der ADAC und die Prüforganisation Dekra betonen: Die Nebelschlussleuchte ist kein Schlechtwetterlicht, sondern ausschließlich für Extrembedingungen gedacht.
Gefährliche Folgen falscher Nutzung
Nebelschlussleuchten sind deutlich heller als normale Rückleuchten. Bei besserer Sicht blenden sie nachfolgende Fahrer und verzerren die Entfernungswahrnehmung – besonders bei Lkw und Transportern.
Verkehrsexperten warnen: Falsches Einschalten kann die Sicherheit verschlechtern, statt sie zu erhöhen.
Bußgelder und rechtliche Pflichten
Wer die Nebelschlussleuchte bei guter Sicht einschaltet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bußgelder starten bei 20 Euro und steigen bei Gefährdung.
Pflicht zum Einschalten besteht nur, wenn die Sicht unter 50 Metern liegt. Fehlt die Leuchte trotz Zulassung oder ist defekt, droht ebenfalls ein Bußgeld wegen mangelhafter Beleuchtung.
Fahrer und Fuhrparks in der Verantwortung
Nach StVZO müssen Beleuchtungseinrichtungen funktionsfähig sein. Für Transportunternehmen bedeutet das:
- Regelmäßige Beleuchtungschecks
- Klare Fahrerunterweisungen
- Sensibilisierung für das Abschalten, sobald sich die Sicht verbessert
Gerade im dichten Verkehr kann korrektes Licht über Sicherheit oder Gefahr entscheiden – für Fahrer, Fahrzeuge und andere Verkehrsteilnehmer.
FAQ: Nebelschlussleuchte
Welche Gesetze regeln die Nutzung der Nebelschlussleuchte?Die Nutzung ist in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt, insbesondere in den Vorschriften zur Fahrzeugbeleuchtung. Die technischen Anforderungen ergeben sich aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Als Faustregel gilt: Wenn das nächste Leitpfostenpaar oder ein vorausfahrendes Fahrzeug erst sehr spät erkennbar ist, liegt die Sicht unter 50 Metern. Diese Grenze ist auch aus Fahrschule und Theorieprüfung bekannt.
In der Regel nein. Starker Regen allein reicht rechtlich nicht aus. Entscheidend ist ausschließlich die tatsächliche Sichtweite. Nur wenn sie unter 50 Meter sinkt, ist die Nutzung erlaubt.
Ja. In diesem Fall ist die Nutzung vorgeschrieben, da sie der besseren Erkennbarkeit dient. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug mit einer Nebelschlussleuchte ausgestattet ist.
Ist die Leuchte vorgeschrieben und nicht funktionsfähig, liegt ein technischer Mangel vor. Das kann bei Kontrollen oder der Hauptuntersuchung beanstandet werden und zu einem Bußgeld führen.
Durch die höhere Einbauposition und die starke Leuchtkraft kann die Nebelschlussleuchte bei Lkw stärker blenden als bei Pkw. Nachfolgende Fahrer können Abstände schlechter einschätzen – ein relevantes Sicherheitsrisiko im dichten Verkehr.






