Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten: Verlängerung der Mitführpflicht

Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten
Verlängerung der Mitführpflicht

Seit dem Jahreswechsel müssen die meisten Fahrer die Nachweise über ihre Lenk- und Ruhezeitaufzeichnungen nicht mehr nur für die letzten 28, sondern für die letzten 56 Kalendertage mitführen.

Verlängerung der Mitführpflicht
Foto: Jan Bergrath

Geregelt ist die Mitführpflicht grundsätzlich im Artikel 36 der VO (EU) Nr. 165/2014. Da die Sozialvorschriften ein komplexes rechtliches Thema sind, trifft die Verlängerung jedoch nicht alle Fahrer gleichermaßen. Die Auslesefrist der Fahrerkarten bleibt bei maximal 28 Tagen.

Digitale und analoge Fahrtenschreiber

Wer aber mit einem digitalen oder analogen Fahrtenschreiber unterwegs ist und in eine Kontrolle gerät, muss lückenlose Nachweise seiner Tätigkeiten und Untätigkeiten für den aktuellen und die vorausgehenden 56 Kalendertage vorlegen können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fahrten nur national oder auch grenzüberschreitend stattfinden.

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