Roter Kreis mit stilisiertem Lkw und Längenangabe: Laut einem Urteil des OLG München gilt dieses Verkehrszeichen auch für Omnibusse.
Im vorliegenden Fall hatte die Fahrerin eines Omnibusses eine enge Passstraße in Bayern befahren. Dabei streifte sie im Vorbeifahren einen entgegenkommenden Pkw - und verlangte von dem Fahrer beziehungsweise dessen Versicherung Schadensersatz.
Gesperrt für Fahrzeuge über 12 Meter Länge
Das Landgericht Kempten und danach das Oberlandesgericht München kamen dem aber nicht nach: Die Straße war durch das Zeichen 266 für Fahrzeuge mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 12 Metern gesperrt.
Das Landgericht Kempten sah daher das Verschulden überwiegend bei der Busfahrerin und nahm deswegen eine Haftungsverteilung von 60 zu 40 Prozent zu Lasten der Klägerin vor. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung mit der Begründung ei, dass das Zeichen 266 wie abgebildet nur für Lkw gelte.
Oberlandesgericht bestätigt Entscheidung
Allerdings vertrat das Oberlandesgericht München die Entscheidung des Landgerichts (Az.: 24 U 111/21). Das Zeichen 266 gelte für alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche die auf dem Zeichen angegebene tatsächliche Länge überschreiten. Die Busfahrerin musste daher 60 Prozent der entstandenen Kosten selbst tragen.