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Stornierter Auftrag Logistiker haben Anspruch auf Fautfracht

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Der Auftraggeber lässt einen geplanten Abholtermin so kurzfristig platzen, dass der bestellte Lkw leer fährt? In der Theorie hat der Spediteur oder Transportunternehmer Anspruch auf einen Schadenersatz für die entgangene Fracht.

Eine Grundlage dafür findet sich im Handelsgesetzbuch. "Ein Berufen auf die pauschale Variante, ein Drittel Ausfallfracht als Ersatz zu verlangen, ist naturgemäß einfacher, als im Detail die ersparten Aufwendungen darzulegen. Dafür hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer pauschalen Abrechnung geschaffen", sagt Rechtsanwalt Carsten Vyvers von der Kanzlei Arnecke Siebold aus Frankfurt. Das soll den Speditionen und Transportunternehmen die Abrechnung erleichtern.

Viele Kunden haben selbst für eine solche "abgespeckte" Forderung nicht viel Verständnis. Logistikdienstleister müssen daher in der Praxis abwägen: Wollen sie die Kundenbeziehung nicht gefährden und sehen daher besser von der Forderung ab? Oder sind die im Vorfeld des Auftrags bereits entstandenen Aufwendungen zu hoch gewesen, als dass man die Kosten selber schultern möchte?

Hellmann regelt individuell

Bei dem Logistikdienstleister Hellmann ist dazu keine generelle Aussage der Zentrale in Osnabrück zu bekommen – dies werde ganz individuell behandelt,  "die Niederlassungen entscheiden pro Fall". Ein weiteres Speditionsunternehmen aus Norddeutschland will sich nur anonym dazu äußern: "Wir verlangen von allen Kunden Ausfallfrachten, sobald der Transportauftrag erteilt ist – es  sei denn der Transport ist noch in so weiter Ferne, dass noch kein Aufwand betrieben worden ist", heißt es auf Anfrage von trans ­aktuell. Die Höhe belaufe sich auf 50 bis 70 Prozent der Fracht, je nach Verhandlung und Kundengröße. "Bei Kunden mit mehr als zehn Aufträgen am Tag entscheiden wir nach Ermessen, ob berechnet wird oder nicht. In der Regel zahlen die Kunden auch, da diese Punkte in den Transportaufträgen eindeutig geklärt sind."

Wer sich für die Durchsetzung des Anspruches entscheidet, ist laut Vyvers gut dran, wenn er entsprechende Dokumente vorlegen kann: die Offerte für den Auftrag, die Annahmeerklärung des Kunden und die Kündigung oder Stornierung des Auftrages durch den Kunden. Jeweils schriftlich. "E-Mails reichen hierbei aus", sagt der Fachanwalt für Speditions- und Transportrecht. Alle drei Dokumente sind der Idealfall, in der Realität aber vermutlich nicht immer vorhanden – zumal in der Transport- und Logistikbranche noch vieles auf Zuruf geschieht.

Kaufmännisches Bestätigungsschreiben empfohlen

"Es empfiehlt sich daher, dem Kunden eine Auftragsbestätigung zu senden, in welchem die wesentlichen Vertragsdetails kurz zusammengefasst werden", sagt der Anwalt. Dieses sogenannte kaufmännische Bestätigungsschreiben kann beispielsweise Informationen zur Be- und Entladestelle, zum transportierenden Gut und Frachtpreis nebst etwaigen Zuschlägen enthalten.

"Ohne eine irgendwie geartete Dokumentation gibt es im Prozess unter Umständen Beweisprobleme", berichtet Vyvers aus der Praxis. Wenn sich der Disponent nicht mehr ausreichend erinnert oder sein Gesprächspartner die Darstellung der Geschehensabläufe bestreitet, wird es schwer, den Anspruch zu beweisen.

Widerspricht der Kunde solch einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben nicht "ohne schuldhaftes Zögern" – in der Regel bei Transportaufträgen innerhalb von 30 Minuten über einige Stunden bis längstens zwei Tage, je nachdem, wie viel Zeit zwischen Auftragserteilung und Beförderungsbeginn liegt – gilt ein Vertrag zu den darin enthaltenen Konditionen als zustande gekommen. Die zeitliche Abfolge hat laut dem Anwalt allenfalls Auswirkung auf die Frage, "ob man den Anspruch auf die Ein-Drittel-Variante stützt, oder sich doch die Mühe macht, den Schaden im Detail zu berechnen".

Genaue Anschrift ist wichtig

Ebenso wichtig wie die Dokumente für die Durchsetzung eines Anspruches ist es, die genaue Anschrift des Kunden zu kennen. "Eine Postfachadresse reicht leider nicht aus, da man an ein Postfach keine Klage zustellen kann", erinnert Vyvers. Das sollte man auch bedenken, wenn man per Frachtenbörse nach einem Auftraggeber sucht: Bei dubiosen E-Mail-Adressen daher besser Finger weg, sagt auch der Fachanwalt.

Doch nicht in allen Fällen haben Transport- und Logistikdienstleister einen Anspruch. § 415 HGB Satz 2 Nr. 2 spricht vom Risikobereich des Frachtführers. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Kündigung auf Mängel im Organisationsbereich des Frachtführers oder auf Störungsursachen beruht, die der Frachtführer besser als der Absender beherrschen oder zumindest vorhersehen konnte. Dahingehend hat auch das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil entschieden. (Urteil vom 26.02.2015, Az.: 18 U 82/14). In dem Fall konnte ein Speditionsunternehmen die angeforderte Blockverzollung nicht oder nur mit Verspätung vornehmen, woraufhin der Auftraggeber den Auftrag kündigte. Weil der Frachtführer den Anforderungen nicht gerecht werden konnte, stand dies einem Anspruch auf Fautfracht entgegen.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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