Wenn Gerd Braun* mit Fracht zu einem der Zentrallager des deutschen Einzelhandels fährt, dann vermutet er schon, dass Ärger an der Rampe droht. Oft kommt es vor, dass er nagelneue Paletten abliefert, beim anschließenden Tausch aber nur Schrott mitbekommt. Oft schweigt Braun, denn als Fahrer ist er das schwächste Glied in der Lieferkette. Allerdings gibt es grundlegende Punkte, die Harry Binhammer, Fachanwalt auch für Transportrecht, hier beantwortet.
Antwort: Das kommt auf die jeweilige Vereinbarung an. Es gibt den Transportvertrag von Absender und Frachtführer und den Kaufvertrag zwischen Absender und Empfänger. Die Fallgestaltungen und auch AGB in den Unternehmen sind sehr unterschiedlich, oft unwirksam, und es wird immer versucht, das Risiko auf die Frachtführer abzuwälzen. Meist ist es so, dass die Spedition kein Eigentum an den Paletten erlangt, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Antwort: Das Thema Tauschpaletten ist komplex. Ich verweise hier auf die Ausführungen des DSLV zum Kölner und Bonner Fall des Palettentauschs, zu finden unter: www.dslv.org. Der "Kölner Palettentausch" regelt den Doppeltausch, bei dem das eingesetzte Verkehrsunternehmen bereits leere Tauschpaletten mit zur Beladestelle bringt. Die Klausel zum "Bonner Palettentausch" regelt dagegen den Palettentausch mit Rückführungsverpflichtung.
Antwort: Das muss er sogar, weil man diese gegenüber dem Auftraggeber wieder gutschreiben lassen kann. Er muss es schriftlich vermerken und möglichst dokumentieren, etwa durch ein Foto mit dem Smartphone.
Antwort: Das kommt darauf an, was vereinbart ist. Manche Empfänger kaufen die Paletten gleich mit. Ist vereinbart, dass Paletten getauscht werden sollen, müssen solche gleicher Art und Güte getauscht werden. Schrottreife oder Einwegpaletten sind auszusortieren, dies ist zu vermerken.
Antwort: Grundsätzlich ja, denn er hat das Hausrecht. Dann muss der Fahrer das entsprechend vermerken und die Disposition informieren, die wiederum den Auftraggeber informieren sollte.
Antwort: Dieser Fall wiederum muss vom Fahrer gemeldet werden, damit der Disponent und gegebenenfalls der Auftraggeber entscheiden kann, was zu tun ist, da der Empfänger ja meist nicht Auftraggeber der Spedition ist. Dann muss man auch über Kosten für die zusätzliche Wartezeit sprechen, weil diese ja vom Empfänger veranlasst werden und vom Auftraggeber zusätzlich zu vergüten sind. In der täglichen Praxis scheitert dieses grundsätzliche Recht allerdings an der Marktmacht der Handelsketten. Der Fahrer steht hier zwischen allen Stühlen.