Die Folgen des Lieferkettengesetzes ab 1. Januar 2023 für Transportunternehmen – Branchenkenner befürchtet Bürokratie und Papierflut
Das Lieferkettengesetz (LkSG) betrifft auch mittelständische Speditionen sowie Transportunternehmen, die unter den Schwellenwerten – zuerst 3.000, beziehungsweise ab 1. Januar 2024 1.000 Arbeitnehmer im Inland – liegen. Das erklärt Rechtsanwalt Carsten Vyvers. „Diese Unternehmen mögen zwar nicht direkt von den Regelungen betroffen sein, das LkSG führt aber im Ergebnis zu einer indirekten Einbindung auch dieser Unternehmen“, sagt der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht der Kanzlei Arnecke Sibeth Dabelstein aus Frankfurt.
Recht auf Information
Spediteure, Frachtführer und Dienstleister wie Verpackungsunternehmen fallen zumindest unter die Definition des mittelbaren Zulieferers, bei weiter Auslegung des Begriffes „Dienstleistung“ bereits unter den Begriff des „unmittelbaren Zulieferers“. Die unmittelbar betroffenen Unternehmen werden daher vom Gesetz dazu gezwungen, die sie obliegenden Verpflichtungen auch an ihre Geschäftspartner weiterzugeben. Auch an ihre Auftraggeber, die selbst eine ganze Reihe von Verpflichtungen treffen. „Die Auftraggeber haben bereits jetzt ein grundsätzliches Recht auf Information und werden sich darüber hinausgehende Rechte, etwa auf Überprüfung, vermutlich künftig vertraglich noch stärker zusichern lassen“, vermutet der Rechtsexperte – Stichwort Einräumung von so genannten Audit-Rechten.
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