10. Dezember: Die Autobahnkanzlei rät

Viele Mandanten meinen, sie müssten den Bußgeldbescheid erst einmal bezahlen. Nein, dass müssen Sie nicht, auch wenn Behörden den Eindruck erwecken.

Sie schreiben zwar am Ende die Rechtsbehelfsbelehrung, legen aber gleich einen Überweisungsträger bei. Also, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen, brauchen Sie zunächst die Geldbuße nicht zu bezahlen. Auch die Punkte werden erst nach Abschluss des Verfahrens in das Verkehrszentralregister eingetragen. Mehr Wissenswertes zum Thema Recht gibt auf der Internetseite www.autobahnkanzlei.de. Text: Peter Möller Datum: 10.12.2010

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