Arbeitszeitgesetz: Vorschriften für Selbstständige

Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die Arbeitszeitvorschriften künftig auch für selbstständige Kraftfahrer gelten.

Der Entwurf, den die Regierung am 30. Dezember in den Bundesrat eingebracht hat, sieht eine Arbeitszeit von maximal 48 Stunden pro Woche vor. Eine Ausweitung auf 60 Stunden ist nur dann möglich, wenn innerhalb von vier Monaten dazu ein Ausgleich erfolgt. Als Arbeitszeit gilt nach dem Gesetzentwurf die Zeit, in der sich der Kraftfahrer an seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Verfügung steht und während der er seine Funktionen und Tätigkeiten ausübt. Die Arbeitszeit umfasst dagegen nicht die allgemeinen administrativen Tätigkeiten, Bereitschaftszeiten sowie Zeiten als Beifahrer.

Umsetzung einer EU-Richtlinie

Entsprechend der Vorschriften zu Lenk- und Ruhezeiten, ist der Entwurf zum Arbeitszeitgesetz für selbständige Fahrer an die geltende Regelung des Arbeitszeitgesetzes für angestellte Fahrer angelehnt.Die Bundesregierung folgt damit der EU-Richtlinie 2002/15/EG zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die hauptsächlich Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben. Wer die Arbeitszeiten überschreitet und beispielsweise die Arbeit nicht oder nicht richtig unterbricht oder die wöchentliche Arbeitszeit überschreitet, dem droht Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro.
Dem Gesetzentwurf muss der Bundesrat nun noch zustimmen. Vier Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft. Es gilt somit eine Übergangsfrist.

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Jana Bronsch

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