Die 77. Sendung von FERNFAHRER LIVE vom 24. Februar hieß "Reden wir über Geld". An dem Tag, als russische Truppen die Ukraine überfielen, ging es angesichts einer sich bereits abzeichnenden und fortan weiter steigenden Inflation auch um die unterschiedliche regionale Entwicklung der realen im Vergleich zu den tariflichen Löhnen. Das betrifft 572.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigte Berufskraftfahrer bei 46.903 Transportunternehmen im gewerblichen deutschen Güterverkehr.
Unter anderem wurde auch der Punkt diskutiert, wie angesichts der kaum steigenden Löhne eine auskömmliche gesetzliche Rente zu finanzieren sei und welche Prämien mit zum Lohn dazugerechnet werden. Die Fragen und die Antworten von Harry Binhammer reichen wir hier nach. Welche Lohnbestandteile zur Arbeitszeit sind in einem Arbeitsvertrag auf Basis eines regulären Tarifvertrages des jeweiligen Verbandes verbindlich? "Prinzipiell sind die Lohnbestandteile im Tarifvertrag immer verbindlich", sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht, "es sei denn, im Tarifvertrag selbst gibt es eine sogenannte Öffnungsklausel, das heißt, dass die Abweichung im Arbeitsvertrag "erlaubt" wird. Regelungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als im Tarifvertrag, sind immer zulässig."
Wenig gesetzliche Vorgaben zum Lohn
Welche Lohnbestandteile zur Arbeitszeit sind in einem Arbeitsvertrag ohne Tarifvertrag gesetzlich vorgegeben? "Eigentlich gibt es wenig gesetzliche Vorgaben zum Lohn", sagt Binhammer. "Nur der Mindestlohn und die Nachtzuschläge sind gesetzlich geregelt." Andere Dinge können sich nur aus einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag ergeben. Dieser Tarifvertrag, der in vielen Branchen gilt, regelt den Lohn für alle Arbeitnehmer, auch ohne Gewerkschaftszugehörigkeit. Den gibt es im deutschen gewerblichen Güterverkehr aber leider nicht. Daher die Frage: Welche Prämien sind zulässig? Es gibt etwa Prämien für dieselsparende Fahrweise, Prämien für die Schadensfreiheit, Prämien für Fahrzeugpflege oder Prämien für die Anwesenheit.
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