Dieseldemos: Die rechtliche Seite der Demos gegen gestiegene Dieselpreise

Dieseldemos
Die rechtliche Seite der Demos gegen gestiegene Dieselpreise

In den vergangenen Wochen gab es bundesweit Demonstrationen von Transportunternehmern und ihren Lkw-Fahrern gegen die stark gestiegenen Dieselpreise. Einige drohten sogar mit Blockaden.

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Foto: Schwarzwälder Bote

D er Protestkonvoi sorgte für einen Großeinsatz der Polizei im Zollernalbkreis entlang der B 27 und B 463. So titelte am 23. März der Zollern-Alb-Kurier. "Ausgelöst hatte die landkreisweit massiven Verkehrsstörungen ein offenbar via Social-Media-Kanäle verabredeter Protestkonvoi gegen die hohen Dieselpreise. Mit zahlreichen Traktoren und Lastwagen waren die Protestierenden aus dem gesamten Landkreis laut und anhaltend hupend im Schneckentempo auf den Bundesstraßen unterwegs."

In den vergangenen Wochen gingen bundesweit Transportunternehmen und ihre Fahrer auf die Straßen. In Köln und im Siegerland gab es Aufrufe zu Blockaden, auf der A 2 bei Dortmund verursachte eine Protestfahrt nach Angaben der Polizei sogar einen Auffahrunfall: "Ein Lkw-Fahrer konnte im Nachgang angehalten werden. Die Beamten beschlagnahmten seinen Führerschein. Die Sattelzugmaschine wurde sichergestellt." "Eine Autobahn ist nicht für Protestaktionen geeignet", warnte die Polizei. "So sehr man auch die Hintergründe der Aktion verstehen kann, den Verkehr auf einer Autobahn abzubremsen, ist schlichtweg lebensgefährlich!" Die meisten Demos, sowohl des BGL als auch die gezielten Langsamfahraktionen mit 60 km/h eines Aktionsbündnisses um die BLV-Pro auf der Autobahn, verliefen friedlich – wenn auch bis Redaktionsschluss ohne erkennbaren Einfluss auf die Politik.

Blockaden können strafbares Verhalten sein

"Solche Demonstrationen in der angekündigten Form einer Blockade können allerdings ein strafbares Verhalten im Sinne des Nötigungstatbestandes darstellen", warnt Harry Binhammer. Gundlage dafür ist der Paragraf 240 des Strafgesetzbuchs (StGB). Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt, dass derjenige, der im Straßenverkehr eine physische Barriere errichtet, diejenigen, die durch diese Barriere gebremst werden, nötigt." Bei Verletzungen von Menschen durch Straßenblockaden steht eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Raum, laut Paragraf 315b StGB. "Objektiv dürfte bei einem Unfall, der durch eine solche Blockade verursacht wird, von einem solchen Strafbarkeitsrisiko auszugehen sein, sobald ein anderer Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommt", sagt Binhammer.

Wie in manchen TV-Berichten zu sehen war, hat es den Teilnehmern auch sichtlich Freude bereitet, hupend am Samstag im Konvoi über die Landstraßen zu fahren. Aber kann ein Fahrer zur Teilnahme an diesen Demos verpflichtet werden? "Nein, betont Binhammer: "Das ist nicht Teil der Arbeitsleistung, die der Fahrer schuldet. Schon gar nicht, wenn er sich in die Gefahr begibt, selbst strafbar zu handeln. Das kann er verweigern."

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