Der Halter des Sattelzugs von Udo Skoppeck, die Spedition Karthaus aus Remscheid, hat einen Bußgeldbescheid der Stadt Villingen-Schwenningen über 55 Euro bekommen. Der Vorwurf: "Sie parkten in einem Verkehrsbereich, der durch Zeichen 253 gesperrt war." Zur Tatzeit lag aber Schnee im Schwarzwald. Rechtsanwalt Matthias Pfitzenmaier übernahm den Fall und forderte zunächst Akteneinsicht an. "Daraus hat sich ergeben, dass dahinter ein übereifriger Hausmeister steckt", berichtet Pfitzenmaier. So beginne die Anzeige mit "Schon wieder ein Falschparker".
"Durch die Reform des Bußgeldrechts im Jahr 2021 haben sich unzulässiges Halten und falsches Parken erheblich verteuert", erklärt Pfitzenmaier. "Während früher in erster Linie Verwarnungen über einen Betrag zwischen 15 und 35 Euro ausgesprochen wurden, haben sich Bußgelder für falsches Halten und Parken erheblich verteuert." Halten ist in § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Definiert ist das Halten als "jede gewollte, nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasste Fahrtunterbrechung", also etwa die Fahrtunterbrechung zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen. Die Zeit spielt bei diesem Verhalten insofern eine Rolle, als jemand, der sein Fahrzeug länger als drei Minuten verlässt, nicht mehr hält, sondern parkt. Parken ist demgegenüber definiert als "Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen im Rahmen ihrer Widmung und der Verkehrsvorschriften".
Parken ist überall erlaubt und nur durch die §§ 1 Abs. 2, 12 und 13 StVO sowie die Verbotszeichen eingeschränkt. Auch hier gilt: Wer sein Fahrzeug ohne die Möglichkeit sofortigen Eingreifens und Wegfahrens verlässt oder länger als drei Minuten hält, vom Einparken an gerechnet, auch zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen, der parkt. "Auf Rückfrage, ob tatsächlich in der Einfahrt zum Parkplatz ein Verbotsschild für Lkw vorhanden sei, hat Udo das verneint", sagt Pfitzenmaier. "Vielmehr handelt es sich um Parkplätze, die unmittelbar an eine Lieferstraße für den Lkw-Verkehr angrenzen." Dort, wo die Pfeile markiert sind, dürfen Lkw anliefern. Udo hat sich dann nach Einfahrt in den Parkplatz gleich links auf einen Pkw-Parkplatz gestellt. "Ein Durchfahrtsverbot für Lkw war dort nicht angebracht. Er sagt, falls dort ein Schild sein sollte, sei dies zum Zeitpunkt, als es passiert ist, eingeschneit gewesen."
Es stellt sich daher die Frage, ob Udo, da er nur mit der Zugmaschine unterwegs war und die Zugmaschine möglicherweise knapp in die Pkw-Stellplätze passt, dort parken durfte. "Dies wird gegebenenfalls im Verfahren zu klären sein. Auch könnte eine Rolle spielen, dass der Parkplatz an sich mit Schnee bedeckt war und so die einzelnen Stellplätze nicht sichtbar waren."