Ratgeber: Das gilt es bei Kurzarbeit zu beachten

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Das gilt es bei Kurzarbeit zu beachten

Droht auch euch Lkw-Fahrern zu Beginn des Jahres die Kurzarbeit? Falls ja, haben wir hier für euch zusammengestellt, wer Anspruch auf Geld hat und was bei der Berechnung berücksichtigt werden muss.

Das gilt es bei Kurzarbeit zu beachten
Foto: Jan Bergrath, Montage: ETM

Die letzten uns verfügbaren Zahlen der Bundesagentur für Arbeit stammen vom 1. bis 25. November 2020: Die deutschen Betriebe zeigten für 537.000 Mitarbeiter Kurzarbeit an, ein Drittel davon aus dem Gastgewerbe. Da die Maßnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie noch vor dem Redaktionsschluss dieser Ausgabe beschlossen wurden und noch bis zum 10. Januar andauern sollen, können wir leider nicht abschätzen, inwieweit auch die Logistik nach dem traditionell hohen Transportaufkommen der letzten beiden Monate des Jahres mit einem Einbruch der Nachfrage an Transportdienstleistungen rechnen muss. Wir stellen daher für den Fall der Fälle hier für euch die wichtigsten Fakten zum Thema Kurzarbeit für Lkw-Fahrer aus anwaltlicher Sicht vor:

Wie berechnet sich aktuell das Kurzarbeitergeld?

Bei Kurzarbeit zahlt die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Fahrern zunächst 60 Prozent des üblichen Gehaltes für die ausgefallene Arbeit. Fahrer mit Kindern erhalten ein Kurzarbeitergeld in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Anteils des Nettoentgelts. Achtung: Während der ersten Coronakrise wurde eine neue Regelung hinzugefügt: Das Kurzarbeitergeld erhöht sich für diejenigen, die ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte der bisherigen Zeit kürzen mussten, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern. Ab dem siebten Monat des Bezugs steigt es weiter auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern.

Zählen die Spesen mit zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes?

Im vergangenen Jahr wurden die Spesen auch für Lkw-Fahrer marginal erhöht (siehe dazu unsere Übersicht und die Spesentabelle auf den nächsten Seiten). Die Antwort ist hier etwas kompliziert: Sind die ausbezahlten Spesen in Wirklichkeit gar keine Spesen, sondern eine Art zusätzlicher Lohn, das heißt, es erfolgt gar keine Abrechnung oder Auswertung, kann dies durchaus dazu führen, dass diese Beträge dann als Lohn und nicht als echte Spesen anzusehen sind. Das wiederum hat zur Folge, dass diese Beträge auch in die Bewertung als Sollentgelt einfließen müssen.

Worin besteht dabei die Gefahr?

Der Arbeitgeber müsste es so bei der Arbeitsagentur beantragen und damit gleichzeitig zugeben, dass es Lohn ist. Dann hätte er allerdings jahrelang falsche Beträge abgeführt, etwa an die Krankenkasse. Deswegen wird es für den einzelnen Arbeitnehmer schwer werden, sich damit durchzusetzen. Das gilt übrigens auch für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und beim Urlaub.

Gilt das dann ebenfalls für die neue Übernachtungspauschale für Lkw-Fahrer?

Diese Antwort ist einfach. Da diese Pauschale (siehe ebenfalls die nächste Seite) vom Arbeitgeber nur bezahlt werden darf, wenn der Lkw-Fahrer auch tatsächlich im Lkw übernachtet, fällt sie bei der Kurzarbeit nicht unter das Sollentgelt.

Welche vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten leistungsabhängigen Prämien zählen zur Berechnung?

Alle Prämien wie etwa für Anwesenheit, Schadensfreiheit, Sauberkeit oder Wirtschaftlichkeit zählen dazu, wenn sie auch im Leistungsmonat angefallen wären. Das gilt auch für die Erschwerniszulage oder die Schichtzulage. Ist das schwer zu ermitteln, wird auf den Durchschnitt der letzten drei Monate laut § 106 Abs. 4 SGB III zurückgegriffen. Überstunden selbst zählen wiederum nicht dazu.

Bleibt man in Kurzarbeit weiterhin in der Rentenversicherung?

Die Fahrer, die aktuell von der Kurzarbeit betroffen sind, bleiben auch weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt also vollumfänglich erhalten.

Darf man als Lkw-Fahrer während der Kurzarbeit eine andere Tätigkeit ausüben, etwa als Aushilfsfahrer?

Grundsätzlich ja. Ein Fahrer darf laut § 21a des Arbeitszeitgesetzes mit den beiden Arbeitsverhältnissen zusammen weiterhin im Mittel nicht auf mehr als 48 Stunden pro Woche kommen. Das Arbeitseinkommen aus einer schon vor Beginn der Kurzarbeit (vor Beginn des Anspruchszeitraumes) aufgenommenen (auch im Bereich der Selbstständigkeit liegenden) Nebentätigkeit ist auch dann nicht im Rahmen des § 106 Abs. 3 zu berücksichtigen, wenn sich dieses Arbeitseinkommen während der Kurzarbeit erhöht. Zur Beurteilung der Fortführung der Nebentätigkeit ist eine Mindestbeschäftigungszeit vor Beginn der Kurzarbeit nicht erforderlich. Maßgeblich für den Beginn der Kurzarbeit ist der erste Abrechnungsmonat des Betriebs bzw. der Betriebsabteilung. Ab 1. Januar 2021 gilt jetzt: Nur der neu aufgenommene Minijob (bis 450 Euro) wird nicht hinzugerechnet.

Wie sieht es mit der sogenannten Coronaprämie aus?

Hier hat sich gerade unter den Lkw-Fahrern, vor allem auch über die sozialen Medien, ein Missverständnis entwickelt und auch hochgeschaukelt. Die Coronaprämie für die "systemrelevanten Berufe" wird nicht vom Staat bezahlt. Fakt ist: Arbeitgeber konnten ihren Beschäftigten nur Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst wurden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten haben. Voraussetzung war, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wurden. Einige Speditionen haben in der ersten Coronaphase tatsächlich Prämien zwischen 250 und 750 Euro bezahlt. Ob es für 2021 ebenfalls die Möglichkeit für eine Coronaprämie geben wird, war bis Redaktionsschluss dieser Ausgabe noch nicht bekannt.