Zusatzbeleuchtung Ohne Eintragung erlischt Betriebserlaubnis

dav Foto: Jan Bergrath

Eine Anweisung zur Kontrolle von Zusatzbeleuchtung an Lkw aus Baden-Württemberg trifft Unternehmer und ihre Fahrer. Selbst Lampenbügel fallen unter das Verbot.

Der selbstfahrende Unternehmer Dirk S. aus Rottweil in Baden-Württemberg ist sauer. Zwei DAF hat er im Fernverkehr. Einer ist ein DAF XF Euro 6 mit intakter Adblue-Anlage, wie er betont, und Wartungsvertrag ohne Wartungsstau. Er hat lediglich einen Lampenbügel mit fünf LED-Points im Rohr unten und vier Fernscheinwerfern montiert. Auch hat er zwei Rundumkennleuchten, die, so Dirk, "gebraucht werden, da in den Tunneln in Österreich die ADR-Transporte gekennzeichnet werden müssen".

Zusätzliche Lampenbügel sind eintragungspflichtig

Eine Betriebserlaubnis sei nun nicht mehr möglich, hat Dirk von seiner Prüforganisation gehört. Grund ist eine Weisung aus dem Verkehrsministerium in Stuttgart unter dem Titel "Unvorschriftsmäßige lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen – Anweisung für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung nach § 29 StVZO an die Überwachungsinstitutionen nach § 13 KfSachvG und nach Anlage VIIIb Nr. 5 StVZO". Sie ist im Blog "Ausgeleuchtet" auf www.eurotransport.de für die "Betroffenen" veröffentlicht. Was bislang gilt, steht unter www.eurotransport.de/licht. Für Matthias Pfitzenmaier gilt zunächst der allgemeine Gesetzestext: "Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung oder der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde, die Zulassungsbehörde, dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen." Sie kann also, so Pfitzenmaier, "sie muss es aber nicht". Doch durch diese Anweisung aus dem Verkehrsministerium in Stuttgart müssen nun aber die Polizei und die Prüforganisationen strikt handeln – ob sie wollen oder nicht. "Der bisher noch mit halb zugedrücktem Auge vorhandene Spielraum bei diesem Thema wird eliminiert", so Pfitzenmaier. "Es ist gut vorstellbar, dass andere Bundesländer nachziehen." Unser Profi im Profil auf Seite 30 aus Nordrhein-Westfalen hat genau das schon zu spüren bekommen. Denn die baden-württembergische Anweisung hat nun bereits Auswirkungen über das Bundesland hinaus.

Da die Anweisung nicht allein an die Überwacher, sondern auch ans Innenministerium und damit an die Polizei geht, bekommen künftig auch Fahrzeuge, die nicht in Baden-Württemberg geprüft werden, sondern "nur" dort unterwegs sind, potenziell ein großes Problem. "Deshalb werden natürlich auch die Prüfingenieure von Dekra und TÜV anderswo hellhörig", sagt Pfitzenmaier. Teilweise, so die Recherche von FERNFAHRER, sichern sie sich bereits selbst mit Fotos der von ihnen abgenommenen Fahrzeuge ab. Zurück zu Dirks Lampenbügel: Der ist, wie viele ähnliche Anbauten aus Pfitzenmaiers anderen Prozessakten, wohl eintragungspflichtig. "Ohne Eintragung erlischt unter Umständen nach Paragraf 19 StVZO die Betriebserlaubnis, insbesondere dann, wenn durch den Anbau der Zusatzbeleuchtung die genehmigte Fahrzeugart geändert oder dritte Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Bei zusätzlichen Such-/Arbeitsscheinwerfern ist dies nicht ohne Weiteres der Fall." Auch die Tatsache, dass die Polizei verstärkt Lkw anhält und die Fahrer zum sofortigen Abbau von Zusatzbeleuchtung zwingt, erscheint laut Pfitzenmaier sehr fragwürdig. "Wird ein Lkw in Betrieb genommen und entsprechen die Beleuchtungsanlagen nicht den Vorschriften der Paragrafen 49 ff. der StVZO, dann erlischt nicht immer die Betriebserlaubnis, und es wäre in vielen Fällen eine Ahndung nach der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit Bußgeldern von 15 bis 20 Euro angemessen und ausreichend."

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