Wenn teure Ware gestohlen wird Für die Sicherheit haften beide

sicherer Parkplatz Schadewald Foto: Herbert Schadewald

Bei Ladungsklau werfen Verlader den Transporteuren oftmals Leichtfertigkeit vor.

Rund 270.000 Euro – das ist der Warenwert von 5.000 Stück Oberbekleidung, die in Beringe in der niederländischen Provinz Limburg gestohlen wurden, nur einen Steinwurf entfernt von der Autobahn A 67 und dem Ruhrgebiet. Ein Rechtsanwalt aus Düsseldorf bearbeitet den Fall. Sein Mandant ist allerdings nicht der Spediteur oder die Transportfirma, sondern das Unternehmen, das die Ware – hochwertige Herrenpullover aus Kaschmir – aus Asien über den Duisburger Hafen einführte und damit Kunden in Süddeutschland beliefern wollte. Nur leider wurde die Ware Opfer von sogenannten Planenschlitzern. Die Aufgabe des Anwalts: dem Spediteur leichtfertiges Verhalten nachzuweisen, um ihn zur Haftung zu ziehen.

Denn die Haftung bei nationalen und auch bei grenzüberschreitenden Transporten ist begrenzt – nach § 431 HGB beträgt der Haftungshöchstbetrag 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes. Das wird dem Importeur der wertvollen, aber sehr leichten Pullover nicht gefallen. Eine Warentransportversicherung für die Stücke aus Edelwolle gab es ebenfalls nicht.

Die Haftung des Spediteurs ist begrenzt

Wenn der Auftraggeber dem Spediteur allerdings Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann, ist diese Haftungsbegrenzung nach § 435 HGB aufgehoben. Stutzig macht den Anwalt nach eigenen Angaben, dass die Sendung gesplittet wurde – ein Teil nahm nach der Verzollung sofort den Weg Richtung Süden, der andere sollte über Beringe umgeschlagen werden. Handelte der Spediteur also leichtfertig, weil er den Lkw just an dem betreffenden Ort stehen ließ?
Werner Förg, Spartenleiter Verkehrshaftungsversicherung sowie Mitglied der Geschäftsleitung der Aktiv Assekuranz aus München, kennt das bereits: Insbesondere bei Artikeln, bei denen der Wert relativ hoch in dem Verhältnis zum Gewicht sei, würden sich die Anspruchsberechtigten dann durch die festgelegten Haftungsgrenzen nicht ausreichend entschädigt fühlen. "In diesen Fällen wird dem Frachtführer nicht selten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, um als Folge eine unbegrenzte Haftung zu erzwingen. Die Entscheidung dazu richtet sich nach den Umständen im Einzelfall. Wenn der Frachtführer den Transport ordentlich abgewickelt hat, kann er sich exkulpieren."
Zwar kann Förg bestätigen, dass einer der deutschen Schadenschwerpunkte im Ruhrgebiet beziehungsweise im Grenzraum der holländischen Grenze liegt. Reicht das aber aus, um dem Transportunternehmen leichtfertiges Handeln vorzuwerfen?

Gab es Vorgaben vom Kunden?


"Im Transportrecht reicht die reine Leichtfertigkeit zur Begründung einer unbegrenzten Haftung nicht aus", erläutert der Versicherungsexperte. Im internationalen Straßengüterverkehr muss demnach das Verschulden dem Vorsatz gleichstehen (Art. 29 CMR) oder nach deutschem Recht der Schaden "leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden eintreten werde", entstanden sein (§ 435 HGB).
"Zur Beurteilung, ob ein solcher Verschuldensgrad vorliegt, sind die Umstände im Einzelfall zu betrachten", sagt er. Gab es etwa Vorgaben vom Auftraggeber? "Wenn ausschließlich bewachte Parkplätze vorgeschrieben sind und der Transportunternehmer dieser Voraussetzung nicht widerspricht, darf er tatsächlich auch nur auf bewachten Parkplätzen eine Pause einlegen."

Grundsätzlich hat der Auftraggeber dem Transportunternehmer alle für eine ordentliche Transportdurchführung notwendigen Informationen rechtzeitig vor Auftragserteilung mitzuteilen. "Das ist deshalb wichtig, weil der Transportunternehmer entscheiden können muss, ob er den Transport durchführen und etwa das Risiko der Beförderung besonders hochwertiger Ware tragen möchte", sagt Förg. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass dem Unternehmer nicht grundsätzlich Versicherungsschutz zur Verfügung steht.
"Am Markt existieren auch Verkehrshaftungspolicen, die besonders hochwertige oder auch besonders diebstahlgefährdete Waren vom Deckungsschutz komplett ausschließen oder dafür nur in sehr geringem Umfang Versicherungsschutz gewähren", sagt der Makler. Damitist das Haftungsrisiko nicht adäquat abgedeckt.

Mitschuld bei unterlassener Wertangabe


Andererseits rechnen die Gerichte bei unterlassener Wertangabe bei wertvollem Gut mittlerweile dem Auftraggeber ein erhebliches Mitverschulden zu, das je nach Fall bis zu 50 Prozent oder höher liegen kann, sagt Förg. "Vor diesem Hintergrund sollten also auch die Auftraggeber gehalten sein, bei besonders hohen Warenwerten den Transportdienstleister entsprechend zu informieren."
Dabei sind die meisten Unternehmen schon sehr sensibilisiert, was das Thema Frachtdiebstahl betrifft: "Wir können bei unserem Kundenbestand hinsichtlich Fahrzeugdiebstählen mit Frachtgut oder Ladungsverlust durch Planenschlitzer keine gravierenden Veränderungen feststellen", berichtet Förg. "Das liegt zum einen daran, dass unsere Kunden größtenteils aus eigenem Antrieb sehr vorsichtig operieren, zum anderen, dass deren Auftraggeber in den Transportaufträgen häufig schon hohe Sicherheitsanforderungen stellen."

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
Experte für Flottenmanagement und angewandte Mobilitätsangebote Rolf Lübke Mobilität, Fuhrpark (inkl. Wasserstoff-Expertise)
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