Wenn ein Arbeitgeber über mehrere Jahre Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt gezahlt hat, kann er die Gratifikation nicht einfach streichen. Durch die wiederholte Zahlung entstehe eine sogenannte betriebliche Übung, die der Arbeitgeber nicht einseitig aufheben kann, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (AZ: 5 Sa 604/10).
Im vorliegenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der seit April 1963 bei seiner Firma angestellt war. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht. Die Firma selbst unterlag keinen tarifvertraglichen Regelungen, hatte dem Mann aber seit 1963 bis einschließlich 2008 Weihnachtsgeld gezahlt. In den Jahren 1963 bis 2003 erfolgte die Zahlung vorbehaltlos, erst danach machte der Arbeitgeber die Mitarbeiter schriftlich darauf aufmerksam, dass die Weihnachtsgratifikation eine freiwillige Leistung sei, die anteilig gekürzt werden könne.
Auf diese Mitteilung berief sich der Arbeitgeber als er im Jahr 2009 aufgrund wirtschaftlicher Probleme keine Weihnachtsgeld an den Kläger bezahlte. Das Gericht gab jedoch dem Kläger recht. Der Anspruch des Klägers auf Weihnachtsgeld sei durch die geänderte, sogenannte gegenläufige betriebliche Übung nicht aufgehoben worden. Denn nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (AZ: 10 AZR 281/08) könne der Arbeitgeber die einmal entstandene betriebliche Übung im Vergleich zu einem durch ausdrückliche vertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers nicht unter erleichterten Voraussetzungen beseitigen.