Vorsicht bei privater Nutzung von betrieblichen Geräten

Nutzt ein Arbeitnehmer eine betriebliche Hebebühne für private Zwecke und erleidet dabei einen Unfall, erhält er keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil entschieden (AZ: B 2 U 12/08 R). Im vorliegenden Fall benutzte ein Lkw-Fahrer nach Arbeitsende die betriebliche Hebebühne, um sein defektes privates Fahrzeug zu untersuchen. Ein Arbeitskollege betätigte den Schalter der Hebebühne. Die Spindel setzte sich daraufhin in Bewegung. Ein nicht entfernter Werkzeugschlüssel verletzte den Lkw-Fahrer am Kopf. Der Fahrer forderte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein, die nicht erfolgten. Die Richter wiesen seine Klage vor Gericht mit der Begründung ab, er sei als sich der Unfall ereignete keiner unfallversicherten Tätigkeit nachgegangen. Er untersuchte den Wagen vielmehr aus privaten Gründen. Damit sei der Unfall kein Arbeitsunfall. Text: Susanne Spotz Datum: 05.10.2009

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