Vom Lkw herabstürzende Eisbrocken sind kein Kavaliersdelikt. Im Schadensfall kann der Führer des Fahrzeugs wegen Verstoßes gegen die allgemeinen Verhaltens- und Sorgfaltpflichten zu einer Geldbuße verurteilt werden.
Im vorliegenden Fall (3 Ss OWi 1696/10) bestätigte das Oberlandesgericht Bamberg ein Urteil des Landgerichts Ulm und verurteilte damit einen Lkw-Fahrer zu 80 Euro Geldbuße. Von seinem Fahrzeug herabstürzende Eisbrocken hatten Schäden an einem Pkw verursacht. Nach Angaben des Internetservice kostenlose-urteile.de fuhr der Lkw auf der Autobahn und verlor mehrere bis zu 20 Zentimeter große Eisbrocken, die auf dem Dach und der Motorhaube einschlugen und dem dahinter fahrenden Pkw teilweise handflächengroße Dellen zufügten.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg gehört es zu den Verhaltens- und Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers, dass von seinem Fahrzeug auch bei Einhaltung sämtlicher Betriebs-, Bau- und Ausrüstungsvorschriften keine Gefahr durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände ausgeht. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch sonstige fahrzeugbezogene Umstände liege vor, wenn der Eintritt einer konkreten Gefahr für andere wahrscheinlicher wird. Dies sei unter anderem der Fall, wenn sich auf dem dach oder der Plane des Lkw-Anhängers größere Eisplatten oder Eisstücke bilden konnten.
Dass Eisplatten es in sich haben, zeigt die Rechtslage. Im schlimmsten Fall sind sogar Haftstrafen möglich.