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Urteile Wissenswertes zum Weihnachtsgeld

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Weihnachten ist die Zeit der Geschenke, doch so mancher Arbeitgeber verliert pünktlich zum Fest jede Großzügigkeit. Dann müssen die Gerichte klären, ob zum Beispiel ein Arbeitnehmer Weihnachtsgeld bekommt oder nicht.

Im vorliegenden Fall (AZ: 10 AZR 68/96) hatte ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern über drei Jahre hinweg Weihnachtsgeld gezahlt. Im darauffolgenden Jahr teilte er den Mitarbeitern laut kostenlose-urteile.de per Aushang mit, dass eine Zahlung der Weihnachtszuwendung aufgrund wirtschaftlicher Probleme nicht mehr möglich sei. Eine Mitarbeiterin klagte daraufhin auf Zahlung der Gratifikation.

Nach einem langen Weg durch die Instanzen entschied schließlich das Bundesarbeitsgericht zu Gunsten der Klägerin. Durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung der Weihnachtszuwendung sei eine Verpflichtung des Arbeitgebers unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung entstanden. Damit werde der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Inhalt des Arbeitsvertrags und der Arbeitgeber könne sich nicht mehr durch einen einseitigen Widerruf von dieser Verpflichtung lossagen.

Kein Weihnachtsgeld während Erziehungsurlaub

Doch nicht immer sind die Gerichte auf Seiten der Arbeitnehmer. Im Fall einer im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin befand das Bundesarbeitsgericht (AZ 10 AZR 49/94), dass ihr der Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld zahlen müsse, obwohl es im Arbeitsvertrag hieß: „Zum Jahresende wird ein 13. Monatsgehalt gezahlt.“

Das Bundesarbeitsgericht argumentierte laut kostenlose-urteile.de, dass es sich bei dem 13. Monatsgehalt um einen Vergütungsbestandteil handele, der in einem Austauschverhältnis zwischen Vergütung und Arbeitsleistung stehe. Da die Arbeitnehmerin während ihres Erziehungsurlaubes aber nicht für den Arbeitgeber arbeite, entfalle für den Arbeitgeber die Vergütungspflicht. Der Wegfall der Vergütungspflicht wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Erziehungsurlaub umfasse alle Vergütungsbestandteile, die im Austauschverhältnis zur erloschenen Arbeitsleistungspflicht stehen. Dazu gehöre auch das 13. Monatsgehalt.

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