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Urteil zur Freigrenze von Sachbezügen Es gilt die Versandkosten zu beachten

Übergabe Paket an privaten Boten Foto: Überbinger

Wer als Arbeitgeber seinen Angestellten Sachzuwendungen gewährt, muss auch Versand- und Verpackungsgebühren in die Freigrenze von monatlich 44 Euro einbeziehen.

Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nach Angaben der Internetseite kostenloseurteile.de entschieden. Demnach muss ein Unternehmen für die Lohnsteuer auf Sachzuwendungen an seine Arbeitnehmer haften, wenn der Wert der Zuwendung zusammen mit den Versand- und Verpackungskosten die monatliche Freigrenze überschreitet (Urteil vom 04.08.2016, Az.: 10 K 2128/14).
 
In dem vorliegenden Fall hatte eine Spedition ihren Angestellten Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen demnach die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren wie Textilien und Haushaltsgegenstände zu bestellen. Die Fremdfirma stellte der Spedition hierfür in der Regel einen Betrag von 43,99 Euro (brutto) sowie Versand- und Handlingskosten von 7,14 Euro (brutto) in Rechnung. Weil damit die Freigrenze von 44 Euro im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung das Speditionsunternehmen für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Das Unternehmen klagte dagegen und machte geltend, die Übernahme der Versand- und Handlingskosten führe bei ihren Arbeitnehmern zu keinem geldwerten Vorteil und sei daher nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen.
 
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil liege nicht nur im Wert der Sache selbst, sondern auch im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleistung. Der Versand der bestellten Ware von der Fremdfirma an die Arbeitnehmer nach Hause sei eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung. Der Versand habe einen eigenen, geldwerten Vorteil, weil Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und der Transport durch Dritte (Deutsche Post oder privater Postdienstleister) kostenpflichtig sei. Durch die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung seien die Arbeitnehmer begünstigt und auch bereichert. Das folge aus dem Anschaffungskostenbegriff und entspreche der Verkehrsauffassung. Zu den Anschaffungskosten gehörten auch Nebenkosten wie Ausgaben für den Transport des Gegenstandes, dessen Anschaffung sich dementsprechend verteuert.
 

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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