Der Halter eines Fahrzeugs hat das Recht die Aussage zu verweigern, wenn es darum geht, die am Steuer seines Fahrzeugs geblitzte Person zu benennen.
Sollten aber die weiteren Ermittlungen der Verkehrsbehörde ins Leere laufen, muss er ein Fahrtenbuch führen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen in einem Urteil (AZ: 3B 215/12) entschieden, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
Im vorliegenden Fall behauptete eine Fahrzeughalterin, dass auf einem Radarfoto ihr inzwischen verstorbener Vater abgebildet sei. Zu dessen Lebzeiten wäre sie zu dieser Aussage unter Berufung auf das Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht nicht bereit gewesen. Nun sei der aber Vater tot, er könne als undisziplinierter Autofahrer keine Gefährdung mehr darstellen. Folglich sei das Führen eines Fahrtenbuchs für ihren Wagen hinfällig.
Dieser Logik der Fahrzeughalterin wollten die Bautzener Richter nicht folgen. Bei der Auflage zum Führen eines Fahrtenbuchs stand nicht der unbekannte Fahrer im Visier. Vielmehr reagierten die Richter auf die Fahrzeughalterin, die ihre Aussage verweigerte. Die Fahrtenbuchauflage sollte sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Auto die Feststellung des Fahrzeugführers ohne Schwierigkeiten möglich ist.