Spesen zählen bei der Berechnung von unterstützendem Harzt IV als Einkommen. Das hat jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (AZ: B 4 AS 27/12 R), wie das „Hamburger Abendblatt“ berichtet.
Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter in Leipzig unterstützende Leistungen für einen Fernfahrer abgelehnt. Das Gehalt des Fahrers inklusive Spesen würde den Bedarf seiner Familie übersteigen, so das Argument des Jobcenters. Dagegen wehrte sich der Lkw-Fahrer. Er wollte seinen Lohn mit Hartz IV aufstocken lassen.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts sieht die Spesen (im vorliegenden Fall 500 Euro im Monat) als „nicht zweckbestimmte Einnahmen“ an.
Die Anwältin des Fahrers hatte argumentiert, dass der Fahrer mit den Spesen nicht nur Verpflegung, sondern auch Kosten für das Duschen, Toilettengänge oder Standgebühren für seinen Lkw bezahlen müsse. Sofern der Fahrer Kosten für seinen Job habe, könnten diese bei der Berechnung der Unterstützung vom Einkommen abgezogen werden, urteilte das Bundessozialgericht.
Das Gericht verwies den Fall zurück an das Sächsische Landessozialgericht. Das muss jetzt neu berechnen, ob dem Lkw-Fahrer Leistungen zustehen. Die vorherigen Instanzen hatten die Klage des Fahrers zurückgewiesen.