Wer befürchtet, dass gegen ihn wegen einer Trunkenheitsfahrt ermittelt wird, darf in den folgenden Stunden nichts mehr trinken.
Ansonsten könnte die Feststellung des Alkoholgehalts im Blut verfälscht werden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (AZ: 3 U 66/13). Ein Mann sei nachts gegen einen abgestellten Anhänger gefahren und habe anschließend erst zu Hause die Polizei benachrichtigt. Die Beamten stellten 1,84 Promille in seinem Blut fest, was der Mann auf die zwei Bier und zwei Schnäpse schob, die er aufgrund des Schocks nach dem Unfall getrunken habe. Der Unfallfahrer klagte erfolglos, als die Versicherung nicht zahlen wollte. Nach Ansicht des Gerichts stelle der Nachtrunk eine Pflichtverletzung dar, wenn polizeiliche Ermittlungen zu erwarten seien. Er habe damit die Feststellung seiner Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt erschweren wollen. Für das Gericht liegt eine Alkoholfahrt vor, die Versicherung müsse nicht zahlen.