Fährt ein Linienbus auf einen Pkw auf, der vor ihm plötzlich abbremste, dann haften beide. Auf dies Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 4 U 222/11) weist die Deutsche Anwaltshotline hin.
Demnach haften sowohl der Halter des Busses als auch der des Wagens gesamtschuldnerische gegenüber den bei dem Zusammenstoß verletzten Businsassen. Der Halter des Pkw könne sich hinsichtlich der Schadenersatzansprüche der Fahrgäste nicht damit herausreden, der Auffahrunfall sei für ihn unabwendbar gewesen. Die Richter schlossen laut Deutscher Anwaltshotline die Haftung des Pkw deshalb nicht aus, weil der Unfall nach ihrer Auffassung nicht durch höhere Gewalt, sondern durch einen verkehrstypischen Betriebsvorgang verursacht worden war.
Die unterschiedlichen Verursachungsanteile am Aufprall würden erst beim Gesamtschuldnerausgleich zwischen den beiden Fahrzeugen zur Sprache kommen. Ob der Pkw-Halter und dessen Versicherung danach im so genannten „Innenverhältnis“ den Ausgleich des gesamten Erstattungsbeitrags verlangen können, wäre laut den Nürnberger Richtern eine ganz andere Frage. Sie stünde hier nicht zur Entscheidung.