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Urteil Beleidigung Polizisten sind keine Clowns

Lkw und Pkw auf einer Autobahn Foto: Alev Atas/ETM

Wer einen Polizeibeamten als „Clown“ bezeichnet, begeht eine strafbare Beleidigung. Das hat das Kammergericht Berlin festgestellt.

Der vorliegende Fall – AZ: (4) 1 Ss 93/04 (91/04) – spielte sich zwar in einem öffentlichen Verkehrsmittel ab, auf der Autobahn muss man aber genauso vorsichtig bei möglicherweise beleidigenden Äußerungen sein. Bei einer Fahrkartenkontrolle, die ein Kontrolleur gemeinsam mit dem Polizeibeamten durchführte, wurde der Beamte durch einen Fahrgast mit den Worten „Da kann ja jeder Clown kommen […] angesprochen. Zuvor hatte der Fahrgast laut kostenlose-urteile.de den Dienstausweis des Polizisten verlangt. Dieser hatte jedoch abgelehnt den Ausweis zu zeigen.

Nach Ansicht des Kammergerichts war die Aussage des Fahrgasts ausreichend, um den Tatbestand der strafbaren Beleidigung zu erfüllen. Wichtig bei der Aussage des Fahrgast sei, wie ein unbefangener verständiger Dritter die Aussage versteht. Die subjektive Sicht des Äußernden sowie das subjektive Verständnis des Betroffenen spielten keine Rolle. Auch der sprachliche Kontext der Äußerung und die Begleitumstände seien zu berücksichtigen.

Aus diesen Bedingungen ergab sich für das Kammergericht Berlin aus der Bezeichnung „Clown“ eine Beleidigung des Beamten. Dem Polizeibeamten sei die ihm zukommende soziale Achtung als einer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verpflichteten Person abgesprochen worden. Der Fahrgast habe durch die Äußerung kundgetan, dass er den Polizisten als kostümierten Hanswurst und Spaßmacher ansehe und ihn dadurch der Lächerlichkeit preisgegeben.

Das Gericht verurteilte den Fahrgast zu einer Strafe von 15 Tagessätzen zu je 15 Euro.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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