Wer bei einem nicht gewährten Urlaub ankündigt, während diesem Zeitraum krank zu feiern, rechtfertigt damit eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers. Ist der Arbeitnehmer dann tatsächlich krank, ändert das nichts an der Rechtmäßigkeit der Kündigung.
Im vorliegenden Fall (AZ: 5 Sa 63/11) hatte eine in einem Hotel als Reinigungskraft beschäftigte Arbeitnehmerin Urlaub beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt, weil der Arbeitgeber zu diesem Zeitpunkt mit besonders viel anfallender Arbeit rechnete. Der Arbeitnehmerin wurde stattdessen ein Ausweichtermin angeboten. Darauf entgegnete die Angestellte, sie sei dann eben krank. Wie angekündigt erschien sie nicht zur Arbeit. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin wies das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zurück, obwohl die Klägerin behauptete zum fraglichen Zeitpunkt tatsächlich krank gewesen zu sein.
Ausschlaggebend für die Kündigung ist laut Gericht die ausdrückliche Bereitschaft, notfalls die Rechte aus der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu missbrauchen, um sich einen einen unberechtigten Vorteil zu verschaffen (§ 626 BGB). Dabei sei es unerheblich, ob der Arbeitnehmer zum angekündigten Zeitpunkt krank ist oder nicht.