Urlaubsabgeltungsansprüche sind bei einer Freistellung des Arbeitnehmers nach einer Kündigung nicht automatisch mit abgegolten. Er muss die Ansprüche aber fristgerecht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen, sonst verfallen sie.
Im vorliegenden Fall (AZ: 16 Sa 637/12) hatte das Landesarbeitsgericht Hamm einem gekündigten und freigestellten Arbeitnehmer seinen Urlaubsabgeltungsanspruch verwehrt, weil er den Anspruch nicht innerhalb der im Tarifvertrag seiner Branche vorgesehenen Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht hatte.
Dabei sah es zunächst gut aus für den Arbeitnehmer: Die Hammer Richter gingen davon aus, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestanden haben. Dieser Anspruch sei auch nicht durch die Freistellung erloschen, weil die Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht hinreichend erkennen ließ, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährt wurde.
Undeutliche Freistellungserklärung
Im Gegenteil habe der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich nur widerruflich freigestellt und ihm mitgeteilt, dass er sich zur Wiederaufnahme der Arbeit bereithalten müsse. Deshalb habe der Arbeitnehmer nach Ansicht der Landesarbeitsrichter damit rechnen müssen, jederzeit wieder zur Arbeit herangezogen zu werden
Letztlich entschied jedoch die Ausschlussfrist des Tarifvertrages gegen den Arbeitnehmer. Laut Bundesarbeitsgericht (AZ: 9 AZR 365/10) gelten bei Urlaubsabgeltungsansprüchen die tariflichen Ausschlussfristen, weil es sich dabei um eine reine Geldforderung handelt.