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Unternehmens-Praxis Kontrolle ist besser

Foto: Ilona Jüngst

Unterschlagung und Diebstahl – oft sind es die eigenen Mitarbeiter, die Schäden verursachen. Entsprechende Maßnahmen müssen gut überlegt sein.

Gelegenheit macht Diebe: Das ist auch in der Transport- und Logistikbranche der Fall, denn Fahrer  oder Lagermitarbeiter haben bei ihrer täglichen Arbeit Zugriff auf zum Teil hochwertige Güter. Wie etwa die drei Mitarbeiter eines Logistikzentrums in Dortmund, die über Monate hinweg Waren gestohlen haben, die sie eigentlich hätten ausliefern sollen – hauptsächlich Alkohol, aber auch Reinigungsmittel und Lebensmittel.

"Einen Großteil der Diebstähle begehen erfahrungsgemäß Mitarbeiter und Zeitarbeiter sowie auf der Halle eingesetzte Dienstleister wie Subunternehmer oder Reinigungspersonal", sagt Alex Kotsiwos, Geschäftsführer der SSD S.A.F.E.-Services Deutschland, aus Willich.  S.A.F.E. bietet Unternehmen eine Zertifizierung als sicheren Logistikstandort an.

Überwachung und Kontrolle

Unternehmen müssen sich also schützen, etwa durch eine bessere Überwachung von Waren und eine vermehrte Kontrolle der Mitarbeiter. "Dabei geht es auch darum, die in Mehrheit unschuldigen Mitarbeiter vor dem Generalverdacht bedingt durch kriminell agierende Kollegen zu schützen. Zudem kann so das Bewusstsein der Mitarbeiter geschärft werden, auch was die Meldung von Beobachtungen zu diesem Bereich betrifft", sagt Kotsiwos.

Zu beachten ist dabei aber, dass Überwachungsmaßnahmen das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Mitarbeiters verletzten können. Am besten ist daher, in solchen Fällen immer gleich den Betriebsrat mit einzubinden. Diesen Tipp gibt auch Sicherheitsexperte Kotsiwos.

Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein

Kontrollmaßnahmen – von der Videoüberwachung bis zu Taschenkontrollen – sind vor allem nur dann zulässig, wenn sie verhältnismäßig sind, also wenn die schützenswerten Betriebsinteressen das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters überwiegen. Im Falle einer Kündigung hat der Arbeitgeber ansonsten das Problem, dass auf diese Art erlangte Beweise unter Umständen nicht vor Gericht unzulässig sind.

So auch in einem Fall des Landesarbeitsgerichts Hessen, der vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) landete (20. Juni 2013, AZ: 2 AZR 546/12).  Gegenstand der Gerichtsentscheidung war eine Spindkontrolle, die im Beisein eines Betriebsratsmitglieds vom Arbeitgeber vorgenommen wurde. Der des Diebstahl verdächtigte Arbeitnehmer war dabei allerdings abwesend, auch wurde die Kontrolle ohne seine vorherige Einwilligung ausgeführt.

Die Verwertung von Beweismitteln, die aus der Kontrolle ohne Zustimmung des Arbeitnehmers erlangt werden, ist nach Ansicht des BAG nicht zulässig, weil dies ein schwerwiegender Eingriff in die Privatsphäre bedeutet. Gleichwohl seien der persönliche Schrank und dessen Inhalt nicht unter allen Umständen einer Kontrolle durch den Arbeitgeber entzogen: Dabei bedarf es allerdings besonderer Umstände, etwa einer "notwehrähnlichen Situation".

Wann sind Taschenkontrollen zulässig?

Wann etwa Taschenkontrollen zulässig sind, hat das BAG in einem weiteren  Urteil festgestellt (Vorlagebeschluss vom 9. Juli 2013, AZ: 1 ABR 2/13 (A)). In dem konkreten Fall betrieb ein Unternehmen ein Distributionscenter zum Vertrieb von Kosmetika und Parfum, in dem es innerhalb eines Jahres durch Diebstahl zu einem Schaden in Höhe von etwa 250.000 Euro kam. Dem wollte das Unternehmen mit Taschenkontrollen am Betriebstor einen Riegel vorschieben. Die Maßnahmen wurden in einer Betriebsvereinbarung geregelt.

"Die mit den Kontrollen einhergehenden Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer erfolgen unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes", schreibt das BAG und hebt hervor, dass die vorgesehenen Kontrollmaßnahmen dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn Rechnung tragen. Unter anderem erfolgt die Auswahl der kontrollierten Mitarbeiter per Zufallsgenerator.

Die Kontrolle selbst findet an einer nicht einsehbaren Stelle statt und beschränkt sich zunächst nur auf eine Sichtkontrolle der mitgeführten Behältnisse. Nur in begründeten Verdachtsfällen kann der Arbeitnehmer aufgefordert werden, sämtliche Taschen seiner Bekleidung zu leeren. Laut dem BAG habe der Arbeitgeber im Zusammenwirken mit dem Betriebsrat somit einen rechtlichen Rahmen geschaffen, der die Voraussetzungen und die Abwicklung der Taschenkontrolle regelt.

Die drei Dortmunder Logistikmitarbeiter, die eingangs erwähnt wurden, sind übrigens mit ihrer Diebstahlmasche nicht bei einer Taschenkontrolle aufgeflogen – dafür waren die Mengen an Waren, die sie entwendeten, auch viel zu groß. Vielmehr wurden sie von einem vom Unternehmen beauftragten Detektiv erwischt. In ihren Wohnungen fand die Polizei dann anschließend beträchtliche Warenlager voller Diebesgut im jeweils hohen fünfstelligen Bereich.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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