Unfallflucht: Kulante Richter

So manches Mal birgt die Rechtsprechung Überraschungen für Otto Normalverbraucher: Ein Lkw-Fahrer hatte im fließenden Verkehr mit seinem Außenspiegel einen anderen Lkw beschädigt, ohne dies zu bemerken. Erst 1,5 Kilometer vom Ort des Ereignisses entfernt holte ihn der Geschädigte ein und machte ihn auf den Unfall aufmerksam.

Laut Hamburgs Oberlandesgericht (OLG) machte sich der Unfallverursacher jedoch nicht der Unfallflucht strafbar, weil er erst nach Verlassen des Unfallorts von seiner Beteiligung an dem Unfall erfahren habe und dann weitergefahren sei (AZ: 3-13/09 Rev). In erster Instanz war der Lkw-Fahrer noch wegen eines vorsätzlichen Entfernens vom Unfallort verurteilt worden. Nach Ansicht der OLG-Richter besteht hier jedoch keine Strafbarkeit. Der Betroffene habe erst später und an einem anderen Ort vom angeblichen Unfall erfahren. Deshalb sei er in diesem Fall auch nicht verpflichtet gewesen, an dem Ort länger zu verweilen, an dem ihn der Geschädigte eingeholt hat. Text: Georg Weinand

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