Truck Trial OVS sperrt Grätz

Foto: Robert Eberlein 4 Bilder

Die OVS, Veranstalter des Europa Truck Trial, hat den Zweitplatzierten in der Klasse S5, Olaf Grätz, und seinen Beifahrer Stefan Schoder für zwei Jahre von allen Veranstaltungen ausgeschlossen.

Mit dieser Mitteilung, die das Dexter Team in den frühen Morgenstunden des 30. August via E-Mail erreichte, ziehen die Veranstalter der Truck Trial Europameisterschaft einen vorläufigen Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen mit dem Team aus Oranienbaum. Die Mitteilung dieses bisher einmaligen Vorgangs im Wortlaut:

OVS GMBHLaurenz-Dorrerstraße 63300 AmstettenÖsterreich Spruch: Die OVS sperrt das DEXTER Truck Trial Team, Einsteinstr. 27/29, 06785 Oranienbaum, Deutschland mit Fahrer Olaf Grätz und Beifahrer Stefan Schoder, für 2 Jahre  von allen Veranstaltungen der OVS.Begründung:Das DEXTER Truck Trial Team wird wegen übler Nachrede und dem hochgradig schädigendem Verhalten für 2 Jahre von allen Veranstaltungen der OVS mit sofortiger Wirkung gesperrt.Somit ergibt sich für das DEXTER Truck Trial Team auch die Disqualifikation von der laufenden Europameisterschaft 2011 und ist aus der Wertung herauszunehmen.Diese Entscheidung ergeht per email an: Olaf Grätz, Hermann Schmitz, Anton Alfers, Jürgen Funke, Hermann Schoch Amstetten, den 30. August 2011Anton Alfers         Jürgen Funke       Hermann Schoch Damit ist Grätz/Schoder auch der geplante abschließende Start beim letzten Saisonlauf in Nieder-Ofleiden verwehrt. Danach wollte das Team dem Trialsport ohnehin den Rücken kehren. Keine Sportgerichtsbarkeit

Diese Entscheidung der OVS wirft aber ganz andere Fragen auf. Die OVS ist als GmbH eine juristische Person in Form einer Kapitalgesellschaft. Sie gehört keinem übergeordneten Motorsportverband an. Damit hat sich die OVS auch keiner Sportgerichtsbarkeit, noch nicht einmal einem neutralen Schiedsverfahren, unterworfen. Alle Entscheidungen sind also immer unternehmerische Entscheidungen. Damit bleibt den Betroffenen jeweils nur der juristische Weg über die ordentlichen Gerichte. Verschärfend käme im Falle zum Beispiel eines in Deutschland, Frankreich oder den Niederlanden Betroffenen hinzu, dass die Gesellschaft ihren Sitz in Österreich hat. Entsprechend wären rechtliche Schritte in der Alpenrepublik nach dort geltendem Recht einzuleiten. Ein Aufwand, den wohl kaum ein ETT-Teilnehmer treiben wird!

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