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Transportrecht Verjährung von Frachtansprüchen

VW udwigsfelde Foto: Ilona Jüngst

Beim Thema Verjährung bei Frachtansprüchen gilt es einiges zu beachten.

Aus Anlass der Generalsanierung des Mineralbads im Jahr 1983 bestellte die Stadt Stuttgart als Geschenkgabe 5.000 Schmuckteller in der Porzellanstadt Selb. Jetzt sind sie wieder aufgetaucht: Ein Spediteur hatte einen Betrieb übernommen und in der Lagerhalle im hintersten Winkel die verstaubte Palette mit den Tellern gefunden. Die Bäderverwaltung Stuttgarts freute sich über die unerwartete Lieferung. Das ist nicht immer so – oft wird über das Thema Verjährung von Ansprüchen zäh gestritten.

Verschiedene Verjährungsfristen zu beachten

"Alle Ansprüche, die in Zusammenhang mit einem Transport entstanden sind, unterliegen den transportrechtlichen Verjährungsregelungen", sagt Carsten Vyvers, Rechtsanwalt bei der Frankfurter Kanzlei Arnecke Sibeth. Dies gelte sowohl für etwaige Schadenersatzansprüche wie auch für mögliche Rückforderungsansprüche wegen überbezahlter Fracht oder Ansprüche gegen die Bezahlung der Fracht selbst. Die jeweiligen Fristen hängen dabei vom anwendbaren Recht ab – HGB (Handelsgesetzbuch), CMR (Internationale Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen) oder MÜ (Montrealer Übereinkommen) bei der Luftfracht.

Die Fristen gelten meist auch beim Palettenhandling: "Da Ansprüche aus dem Palettentausch und Ähnlichem in den meisten Fällen in Zusammenhang mit einem Transport entstehen, gelten auch die transportrechtlichen Verjährungsregelungen", sagt Vyvers. Etwa besagt §439 HGB, dass der Anspruch gegen einen Frachtführer aus deutschem Frachtvertrag einer Verjährungsfrist von einem Jahr (bei Fahrlässigkeit) oder drei Jahren (bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit) unterliegt, gleiches gilt bei Anspruch gegen einen Spediteur aus einem Speditionsvertrag. "Die Einjahresfrist wird oft übersehen und Frachtlohnansprüche können dann gegebenenfalls nicht mehr geltend gemacht werden", sagt der Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht.

Komplexe Regelung bei Fristablauf

Was aus seiner anwaltlichen Erfahrung zu beachten ist: "Verhandlungen mit der Gegenseite können theoretisch eine Hemmung der Verjährung herbeiführen. Hierauf sollte man sich im Streitfall jedoch lieber nicht verlassen." Stattdessen rät er dazu, bei drohendem Fristablauf eine Verjährungsverzichtserklärung einzuholen. Der drohende Frist­ablauf wird hierdurch verhindert und die Frist um einen vorher bestimmten Zeitraum verlängert. Dies ist laut Vyvers deutlich günstiger als die andernfalls notwen­dige Erhebung einer Klage oder der Antrag auf Erlass eines Mahn­bescheides.

Im Falle der Stuttgarter Teller war das alles nicht nötig: Nach 33 Jahren konnte natürlich kein für den Transport Verantwortlicher mehr ausgemacht werden. Die Leitung des Mineralbades jedoch will die Teller – ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend – an besonderen Anlässen in den kommenden Jahrzehnten verschenken.

Übliche Verjährungsfristen im Transportrecht

  • Anspruch gegen Frachtführer aus Frachtvertrag: § 439 HGB, Frist ein oder drei Jahre (bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
  • Anspruch gegen Spediteur aus Speditionsvertrag §§ 436, 439 HGB, Frist ein oder drei Jahre
  • Anspruch gegen den Spediteur, falls die ADSp gelten: Punkt 64 ADSp, Frist acht Monate
  • Anspruch aus Beförderung bei Geltung der CMR: Art. 32 CMR 1, Frist ein oder drei Jahre (bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
  • Anspruch aus einer Lagerung gegen den Lagerhalter: §§ 467 ff. HGB, § 439 HGB, Frist siehe oben
  • Anspruch aus Seefrachtverträgen und Konnossementen: §§ 556 ff. HGB, § 612 I HGB, Frist ein Jahr
  • Anspruch aus Luftfrachtvertrag (nach MÜ): Art. 35 MÜ, zwei Jahre
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