Berufskraftfahrer können den Fiskus an zahlreichen Spesen beteiligen und so bares Geld sparen. So werden die Ausgaben in der Einkommensteuererklärung richtig angegeben.
Fernfahrer sind viel unterwegs auf den Straßen. Ständig auf Achse zu sein, bedeutet auch Mehrkosten unter anderem für den Aufenthalt an Raststätten – sei es für die Benutzung von Toilette und Dusche oder für eine warme Mahlzeit. "Genau solche Kosten und so manches mehr können Berufskraftfahrer bei ihrer Einkommensteuererklärung absetzen", sagt Bernhard Reisinger, Steuerexperte beim Aktuell Lohnsteuerhilfeverein im bayerischen Massing.
Pendlerpauschale für Fernfahrer?
Wie sieht es zum Beispiel mit den Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte aus? Gibt es dafür die Pendlerpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer oder die Reisekostenpauschale von 30 Cent pro Kilometer für Hin- und Rückfahrt? Hier kommt nun der Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" – eine ortsfeste betriebliche Einrichtung – ins Spiel. Und der ist für die Entscheidung dieser Frage wichtig. Rein steuerlich gesehen üben Berufskraftfahrer zunächst einmal eine Fahrtätigkeit aus. Somit haben sie in der Regel keine "erste Tätigkeitsstätte", da ihr Lkw nicht als ortsfeste Einrichtung gilt. Somit müssten die Fahrtkosten zur Firma eigentlich mit der Reisekostenpauschale von 30 Cent für Hin- und Rückfahrt steuerlich absetzbar sein. Dem ist aber nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom Mai 2016 (Az. 4 K 1536/15) nicht so. Denn muss sich der Lkw-Fahrer typischerweise arbeitstäglich in der Firma oder an einem festen Übergabeort einfinden, um seinen Lkw entgegenzunehmen, handelt es sich hierbei um einen vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkt. Die Fahrtkosten dorthin sind dann nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar – also mit 30 Cent nur für die einfache Strecke.
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