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Sperrfrist Arbeitslosengeld Aufpassen beim Aufhebungsvertrag

Gerichtsverhandlung Foto: Archiv

Stimmen Arbeitnehmer einem Aufhebungsvertrag zu, bekommen sie drei Monate lang kein Arbeitslosengeld. Denn der Angestellte hat seinen Arbeitsvertrag grob fahrlässig gelöst und ist für seine Arbeitslosigkeit mitverantwortlich.

Das hat das hessische Landessozialgericht entschieden (AZ: L 7 AL 186/11). Auf das Urteil weist der Deutsche Anwaltverein hin.

In dem Fall ging es um eine Callcenter-Mitarbeiterin aus Kassel, deren Standort geschlossen werden sollte. Der Arbeitgeber machte ihr das Angebot, eine besonders hohe Abfindung zu zahlen, wenn die Frau die Kündigung nicht abwartet. Stattdessen sollte sie der Aufhebung des Arbeitsvertrages zustimmen. Die Frau nahm an. Als sie sich anschließend arbeitslos meldete, gewährte die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, verhängte aber eine zwölfwöchige Sperrzeit. Die Frau widersprach.

Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur Recht. Eine Sperrzeit von zwölf Wochen trete ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Mit ihrer Zustimmung zum Aufhebungsvertrag habe die Klägerin zur endgültigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beigetragen. Ohne Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt gelöst werden können.

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Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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