Ab dem 1. Mai können Arbeitnehmer innerhalb der Europäischen Union (EU) bis zu zwei Jahre lang von ihrem Unternehmen ins Ausland entsandt werden, ohne dass sie die Sozialversicherung in ihrem Heimatland verlassen müssen.
Dies besagt nach Angaben des Altersvorsorgeportals ihre-vorsorge.de die neue EG-Verordnung 883/2004. Bisher galt für Auslandsentsendungen im Regelfall eine mögliche Höchstdauer von einem Jahr. Zudem sind laut ihre-vorsorge.de Saisonarbeitnehmer mit unterschiedlichen Arbeitgebern in verschiedenen EU-Staaten künftig im Regelfall in der Sozialversicherung ihres Wohnstaats versichert. Diese „Wohnstaaten“-Regelung gelte ab Mai auch für Fernfahrer, die in einem Staat mindestens 25 Prozent ihrer Arbeitsleistung erbringen. Ansonsten sei der Fahrer in dem Staat sozialversichert, aus dem er stammt oder in dem er schon bisher gewohnt hat. Bisher galten für Fernfahrer wie etwa auch für Flugbegleiter die Sozialgesetze des Wohnstaates erst bei einer überwiegend dort ausgeübten Beschäftigung. Ebenfalls interessant für die „Grenzgänger“ unter den Fernfahrern: Wer in einem EU-Staat als Selbstständiger arbeitet und in einem anderen als Arbeitnehmer beschäftigt ist, gehört ab dem 1. Mai der Sozialversicherung des Staates an, in dem er als Arbeitnehmer registriert ist. Text: Georg Weinand Datum: 13.04.2010