Schlechtes Deutsch kann Kündigungsgrund sein

Schlechtes Deutsch kann Kündigungsgrund sein

Das kennt ihr auch: Unzureichende Deutschkenntnisse sind auch in der Transport- und Speditionsbranche immer wieder ein Problem.

Das Bundesarbeitsgericht hat nach Angaben des Deutsche Industrie- und Handelskammertages (DIHK) nun entschieden, dass schlechtes Deutsch ein Kündigungsgrund sein kann, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen (AZ: 2 AZR 764/08). Das Gericht weist zudem ausdrücklich darauf hin, dass es nach Paragraf 3, Absatz 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft darstellt, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit es für die Tätigkeit erforderlich ist. Im Gegenteil: Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts verfolgt der Arbeitgeber ein legitimes und nicht diskriminierendes Ziel, wenn er aus Gründen der Qualitätssicherung schriftliche Arbeitsanweisungen einführt. Im vorliegenden Fall hatte der in Spanien geborene Produktionshelfer eines Automobilzulieferers Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen können, wie sie etwa auch bei Unternehmen der Kontraktlogistik vorkommen können, wenn sie Zusatzservices für Produktionsunternehmen anbieten. Wie der DIHK mitteilt, hatte der Mann im Jahr 2003 zwar zunächst während der Arbeitszeit einen Deutschkurs auf Kosten seines Arbeitgebers absolviert. Mehrere im empfohlene Folgekurse lehnte er jedoch ab. Im September 2005 forderte der Automobilzulieferer seinen Mitarbeiter aus Gründen der Qualitätssicherung auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Die nächste Aufforderung im Februar 2006 verband der Arbeitgeber mit dem Hinweis, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung drohe, wenn er seine Deutschkenntnisse nicht nachweisen könne. Das Ende des Arbeitsverhältnisses folgte schließlich zum 31. Dezember 2007, weil der Mann immer noch nicht in der Lage war, schriftliche Arbeitsanweisungen zu lesen. In die gleiche Kerbe wie das Bundesarbeitsgericht schlägt das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein. Es entschied Ende 2009 (AZ: 6 Sa 158/09), dass die Aufforderung an einen Arbeitnehmer, einen Deutschkurs zu besuchen, keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft darstellt. Wie der DIHK weiterhin mitteilt, führt eine derartige Anordnung laut Gericht auch nicht zu einem Entschädigungsanspruch gegen den Arbeitnehmer wegen Belästigung nach Paragraf 3 des AGG. Text: Georg Weinand Datum: 31.03.2010

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