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Schadenersatz Wer eigenmächtig verlädt, muss haften

Foto: Andreas Techel

Übernimmt ein Lkw-Fahrer ohne Absprache mit dem Absender die Beladung des Fahrzeugs, muss der Transportunternehmer im Schadenfall haften.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (AZ: I ZR 144/12).
Im vorliegenden Fall sollten laut Tigges Rechtsanwälte acht Kisten verladen werden. Sechs dieser Kisten wurden demnach von Mitarbeitern des Absenders in den Anhänger eines Lkws geladen. Die beiden restlichen Kisten passten dort nicht mehr hinein und sollten auf den Motorwagen verladen werden. Dazu habe der Fahrer den Anhänger abgekoppelt und den Motorwagen an die Laderampe gefahren. Dann habe er damit begonnen, die übrigen Kisten selbst zu verladen. Dabei war weder ein Mitarbeiter des Absenders zugegen, noch sei der Fahrer dazu aufgefordert worden, bei der Verladung zu helfen. Dabei fielen die Kisten herunter. Es entstand laut der Kanzlei ein Sachschaden von 33.162 Euro.

Der Bundesgerichtshof sprach dem Absender vollen Schadenersatz zu. Zur Begründung führte das Gericht an, dass keine Absprachen zwischen Absender und Transportunternehmen bezüglich der Verladung bestünden. Daher sei es grundsätzlich die Aufgabe des Absenders, die Güter ins Fahrzeug zu laden. Werde der Transportunternehmer bzw. sein Fahrer ohne das Wissen des Absenders "auf eigene Faust" tätig, schütze ihn auch nicht die allgemein im Transportrecht geltende Haftungshöchstgrenze von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm beschädigter Ware. Das entspreche rund 9,50 Euro pro Kilogramm.

Der Grund hierfür, so das Gericht, sei, dass der Transporteur sich nicht selbst und ohne die Einwilligung des Absenders diesen Haftungsvorteil verschaffen dürfe. Der Bundesgerichtshof warnt demnach Transportunternehmer davor, Verladetätigkeiten ohne Absprache mit dem Absender auszuführen oder dabei zu helfen. Dabei gehe das Unternehmen hohe Risiken ein. Das Gericht empfiehlt daher laut Tigges Rechtsanwälte, die Verantwortlichkeiten für Be- und Entladung vorab festzulegen und zu dokumentieren. Dabei sei von mündlichen Absprachen ebenso abzuraten wie von Tätigkeiten, die über die Abmachungen hinausgingen.

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Markus Werner Fachanwalt für Arbeitsrecht
Harry Binhammer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Harry Binhammer Fachanwalt für Arbeitsrecht
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