Wenn ein abgestelltes Fahrrad umfällt und dadurch ein Schaden an einem geparkten Fahrzeug entsteht, haftet der Besitzer des Fahrrads nur, wenn man ihm nachweisen kann, dass er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Das hat das Amtsgericht München entschieden (AZ: 261 C 8956/13).
Im vorliegenden Fall hatte die Tochter des Klägers dessen Pkw am Straßenrand geparkt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, war laut kostenlose-urteile.de ein Fahrrad auf den rechten Kotflügel des Pkw gefallen. Der Kläger wollte vor Gericht den Schaden von 1.745 Euro durch den Besitzer des Fahrrads ersetzt bekommen. Die Begründung lautete auf grobe Fahrlässigkeit. Schließlich, so der Kläger, habe der Fahrradfahrer sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte.
Das Amtsgericht München sah dies anders: Der Fahrradfahrer müsse nicht haften, weil der Nachweis der schuldhaften Verursachung des Schadens fehle. Weil das Fahrrad nicht befestigt gewesen sei, hätten es auch Dritte so hinstellen können, dass es auf den Pkw fallen konnte. Das Parken eines Fahrrads auf dem Gehweg hingegen sei grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde.