Urteil Reifenverkäufer darf nachbessern

Continental Reifen Entwicklung Foto: Archiv

Kauft man mangelhafte Reifen, kann man nicht ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten.

äufer können nur dann zurücktreten, wenn sie dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben haben. Daran ändert auch nichts, wenn das Fahrzeug, für das die Reifen gedacht waren, mittlerweile verkauft ist. Auf dies Urteil des Amtsgerichts München (AZ: 222C 7196/11) weist der Deutsche Anwaltsverein hin.
Im vorliegenden Fall hatte ein Geschäftsführer einer Firma zwei gebrauchte Reifen zu einem Preis von 960 Euro gekauft. Er stellt nach dem Kauf fest, dass ein Reifen beschädigt war. Er sandte die Reifen zurück und forderte den Verkäufer auf, den Preis zurück zu überweisen. Der Käufer wiederum bot an, den Reifen auszutauschen beziehungsweise auch zwei zusammengehörende Reifen zu liefern. Der Käufer lehnte dies ab, da er das Fahrzeug bereits verkauft habe. Schließlich klagte der Kunde auf Rückzahlung des Kaufpreises.
 
Das Gericht entschied, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen müsse. Erst nach dieser Frist sei ein Rücktritt wirksam.
Daran fehle es hier. Vom anstehenden Verkauf des Fahrzeugs habe der Reifenverkäufer nichts gewusst. Das spiele zwischen den Vertragspartnern auch keine Rolle, entschied das Gericht. Einem Verkäufer müsse immer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Lieferung zu korrigieren. 
 
 

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