Ein Straßenschild, das durch Baum- und Buschbewuchs für den Kraftfahrzeugfahrer nicht eindeutig zu erkennen ist, kann auch keine Rechtsfolgen (beispielsweise Bußgeld wegen Geschwindigkeitsüberschreitung) entfalten. Das berichtet der Juristische Literatur-Pressedienst unter Berufung auf eine Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (AZ: III 3 RBs 336/09).
Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Der Verkehrsteilnehmer müsse die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können. Würden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen derart unkenntlich, dass diese Erkennbarkeit nicht mehr vorhanden ist, so verlieren sie ihre Wirksamkeit. Text: Georg Weinand Datum: 28.02.2011